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Strassenverkehrsgesetz (SVG)

Art. 58 SVG vom 2020

Art. 58 Strassenverkehrsgesetz (SVG) drucken

Art. 58

Haftpflicht des Motorfahrzeughalters

1 Wird durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht, so haftet der Halter für den Schaden.

2 Wird ein Verkehrsunfall durch ein nicht in Betrieb befindliches Motorfahrzeug veranlasst, so haftet der Halter, wenn der Geschädigte beweist, dass den Halter oder Personen, für die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft oder dass fehlerhafte Beschaffenheit des Motorfahrzeuges mitgewirkt hat.

3 Der Halter haftet nach Ermessen des Richters auch für Schäden infolge der Hilfeleistung nach Unfällen seines Motorfahrzeuges, sofern er für den Unfall haftbar ist oder die Hilfe ihm selbst oder den Insassen seines Fahrzeuges geleistet wurde.

4 Für das Verschulden des Fahrzeugführers und mitwirkender Hilfspersonen ist der Halter wie für eigenes Verschulden verantwortlich.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 58 Strassenverkehrsgesetz (SVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB210017ForderungKläger; Klägerin; Rechts; Feststellung; Beklagte; Beklagten; Partei; Berufung; Rechtlich; Vorinstanz; Feststellungsklage; Parteien; Ungewissheit; Leistung; Feststellungsinteresse; Fahren; Zwischen; Meinung; Rechtlichen; Meinungsverschiedenheit; Gelten; Haftpflichtrechtliche; Leitplanke; Haftpflichtrechtlichen; Geltend; Rechtsverhältnis; Könne; Entscheid; Gericht
ZHLB180014ForderungOpiat; Unfall; Gutachten; Vorinstanz; Gigkeit; MEDAS; Beruf; Berufung; Opioid; Kausalzusammenhang; MEDAS-Gutachten; Abhängig; Opiate; Recht; Tramal; Entzug; Unfallereignis; Schaden; Quanz; Schmerzen; Abhängigkeit; Adäquanz; Opiatabhängigkeit; Gutachter; Kungen; Beschwerde; Somatisch; Schwere; Opioide
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSSB.2016.13 (AG.2018.152)fahrlässige schwere Körperverletzung und Strafmass (BGer 6B_442/2018 vom 23. Januar 2019)Berufung; Schuldig; Beschuldigte; Privatkläger; Berufungskläger; Unfall; Urteil; Verletzung; Beschuldigten; Schwer; Werden; Verkehrsunfall; Verfahren; Erstinstanzliche; Privatklägers; Fussgänger; Partei; Schulter; Welche; Berufungsklägers; Folgen; Verletzungen; Fahrzeug; Vorinstanz; Jedoch; Liegen; Führt; Gericht; Fahrlässig; Sondern
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 II 281 (2C_94/2018)Keine Haftung des Staates, wenn ein Fahrschüler an der Führerprüfung mit dem Auto der Fahrschule einen Schaden am Prüfungsfahrzeug und an einem Strassensignal verursacht, dem Prüfungsexperten aber nicht nachgewiesen werden kann, dass dieser pflichtwidrig eine Unterlassung begangen hat, welche den eingetretenen Schaden abgewendet hätte. Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend Staatshaftung; Verhältnis zur Beschwerde in Zivilsachen (E. 1). Keine willkürliche Verneinung der Staatshaftung nach kantonalem Recht (E. 3). Keine Haftung des Kantons nach Art. 58 SVG für Schäden am Prüfungsfahrzeug (Art. 59 Abs. 4 lit. a SVG; E. 4.2) sowie für Schäden am Strassensignal, da er nicht Halter des Fahrzeugs ist (E. 4.3). Keine Haftung des Kantons als Unternehmer nach Art. 71 SVG (E. 4.4). Keine Haftung aus Lückenfüllung (E. 4.5). Fahrzeug; Prüfung; Kanton; Beschwerde; Halter; Schaden; Haftung; Staat; Fahrzeugs; Staatshaftung; Beschwerdeführerin; Recht; Experte; Vorinstanz; Verfügung; Prüfungsexperte; öffentlich-rechtlichen; Lücke; Betrieb; Fahrschule; Angelegenheiten; Kantons; Schäden; Kandidat; Situation; Unmittelbar; Urteil; Konstellation
142 III 433 (4A_637/2015)Art. 58 und 65 SVG; Haftung für den Schaden des Ehemanns des unmittelbaren Unfallopfers (Angehörigenschaden); adäquater Kausalzusammenhang. Haftung der Unfallverursacherin für den Schaden, welchen der Ehemann des unmittelbaren Unfallopfers aufgrund einer Überlastung erlitt: Adäquater Kausalzusammenhang wird verneint (E. 4). Unfall; Beschwerde; Beschwerdeführer; Recht; Vorinstanz; Haftung; Urteil; Schaden; Schock; Bundesgericht; Beschwerdeführers; Adäquate; Unfallopfer; Verletzt; Schmerzstörung; Adäquanz; Kausalzusammenhang; Somatoforme; Geschädigt; Zugerechnet; Ehefrau; Sachverhalt; Geschädigte; Geschädigte; Rechtsprechung; Vernünftige; Schädigung; Verneint; Schockschäden

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-7351/2010Staatshaftung (Bund)Beschwerde; Beschwerdeführer; Fahrzeug; Bundes; Schaden; Gerichts; Urteil; Vorinstanz; Haftung; Recht; Militärgericht; Unfall; Verschulden; Verhalten; Halter; Bundesverwaltungsgericht; Sachverhalt; Haftpflicht; Gebrauch; Entscheid; Umstände; Zustand; Fahrt; Anklage; Regress; Grobe; Fahrzeuges; Adäquat; Entwendet

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
THOMAS PROBSTBasler Kommentar Strassenverkehrsgesetz2014
Giger Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz2008
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