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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 58 OR de 2022

Art. 58 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 58

1 Le propriétaire d’un bâtiment ou de tout autre ouvrage répond du dommage causé par des vices de construction ou par le défaut d’entre­tien.

2 Est réservé son recours contre les personnes responsables envers lui de ce chef.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 58 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNP160042ForderungVertrag; Recht; Beklagten; Gesicht; Gesichts; Vertrags; Leistung; Vorinstanz; Gesichtsbehandlung; Behandlung; Berufung; Kündigung; Partei; Gesichtsbehandlungsvertrag; Behandlungen; Recht; Urteil; Beweis; Parteien; Behaupte; Körperbehandlungsvertrag; Massage; Anzahl; Verfahren; Bezug; Rechtsschutzversicherung; Behauptet; Klage; Massagen
ZHLB150063Forderung Strasse; Teich; Klagten; Beklagten; Garten; Kinder; Kleinkind; Berufung; Gefahr; Mutter; Grundstück; Gefahren; Aufsicht; -Strasse; Beaufsichtigt; Liegenschaft; Klägers; Sicherheit; Unbeaufsichtigt; Garagen; Spiel; Hauses; Müsse; Kleinkinder; Vorinstanz; Werkeigentümer; Recht; Autos; Zweckwidrige
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVV110012AblehnungGesuchsteller; Abgelehnte; Recht; Verfahren; Richter; Vergleich; Partei; Verfahrens; Gericht; Entscheid; Zeuge; Ablehnung; Zeugen; Parteien; Abgelehnten; Prozessrisiko; Gesuchsgegnerin; Aussage; Richters; Vergleichsgespräche; Obergericht; Einschätzung; Befangen; Objektiv; Befangenheit; Anlässlich; Bezirksgericht; Bülach; Referent
SGB 2019/33Entscheid Feuerwehr-Einsatzkosten. Art. 40, 40bis, 41 und 46bis Abs. 2 FSG (sGS 871.1 [Stand 1. Januar 2017]). Das Verwaltungsgericht bestätigte die Auferlegung der Feuerwehreinsatzkosten für einen Einsatz (zwei Bäume waren vom Grundstück der Beschwerdeführer auf eine Gemeinde-Strasse gefallen und mussten entfernt werden) als rechtmässig, da es sich um eine Sicherungs- und Behebungsmassnahme aufgrund gesetzlicher Vorschrift (Art. 100 Abs. 1 StrG, sGS 731.1) gehandelt habe (Art. 46bis Abs. 2 FSG). Nachdem die Beschwerdeführer für die Kosten des Einsatzes gestützt auf Art. 46bis Abs. 2 und Art. 46ter Abs. 1 FSG aufzukommen hätten, könnten die Wegräumarbeiten nicht als gewöhnlicher Strassenunterhalt im Sinn des Strassengesetzes gelten. Der Umstand allein, dass die Gemeinde für den Unterhalt der Strasse zu sorgen habe, mache sie für den streitigen Einsatz nicht leistungspflichtig (Verwaltungsgericht, B 2019/33). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 22. Juli 2019 abgewiesen (Verfahren 2C_560/2019). Beschwerde; Beschwerdeführer; Strasse; Feuerwehr; Bäume; Einsatz;Strassen; Entscheid; Beschwerdegegnerin; Feuerwehreinsatz; Gallen; Verursacher; Beschwerdeführern; Gemeinde; Verwaltungsgericht; Zustand; Sicherheit; Verhalten; Vorinstanz; Setze; Vorbringen; Angefochtenen; Verfahren; Hilfeleistung; Rekurs; Verpflichtet; Gesetzliche; Demjenigen; Recht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
135 III 370 (5A_852/2008)Art. 589 OR; Art. 40 SchKG; Anwendbarkeit von Art. 40 SchKG auf die Kollektivgesellschaft. Die Gläubiger einer Kollektivgesellschaft können gestützt auf Art. 40 SchKG die Fortsetzung der Betreibung auf dem Weg des Konkurses während sechs Monaten ab der Veröffentlichung ihrer Löschung im Handelsregister verlangen (E. 3.2). été; Société; Radiation; Suite; Poursuite; Liquidation; Faillite; Radiée; Collectif; être; Commerce; Cit; Celle-ci; JAEGER; Consid; Registre; Contre; Continue; Créancier; Radiation; Publication; Poursuivie; Dette; JAEGER; Octobre; Toutefois; Social; N'est; Terminée; Avoir
130 III 707Handelsregister; Eintragungspflicht; Ausübung freier Berufe; Art. 53 lit. C HRegV. Zulässigkeit der Beschwerde und Verfahrensstellung des Dritten, der die Eintragung eines Gewerbes verlangt (E. 1 und 2). Kognition des Bundesgerichts bei der Beurteilung einer Beschwerde gegen den Entscheid einer kantonalen Aufsichtsbehörde über das Handelsregister (E. 3). Voraussetzungen, unter denen die Ausübung eines freien Berufes, vorliegend der Betrieb eines Architekturbüros, nach Art. 53 lit. C HRegV der Pflicht zum Eintrag ins Handelsregister unterliegt (E. 4). Comme; Entre; Recou; Reprise; Entreprise; Consid; Registre; D'une; Commerce; Recourant; Architecte; été; Contrat; Décision; Commerciale; Autre; Inscription; Fédéral; Surveillance; Activité; Autorité; L'autorité; Droit; Général; Arrêt; Toute; Bureau; Qu'il; Profession; Tribunal

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-5589/2014Redevances de réception radio et télévisionDécision; Fédéral; Tribunal; Autorité; Redevance; Poursuite; Réception; Consid; autorité; Droit; Titre; Recours; Recourant; Billag; Francs; Redevances; Opposition; Télévision; Administratif; Arrêt; Privé; Résidence; Levé; Décembre; Novembre; Frais; Secondaire; opposition; Domicile
A-720/2013MehrwertsteuerBeschwerde; Mehrwertsteuer; Schwerdeführerin; Beschwerdeführer; Urteil; Bundesverwaltungsgericht; Beschwerdeführerin; Einsprache; Recht; Steuer; MWSTG; Bundesgerichts; Steuerlich; Leistung; Umsätze; Bundesverwaltungsgerichts; Verfügung; Ordnungsgemäss; Jahresrechnung; Belastung; Focht; AMWSTG; Vorinstanz; Vorliegenden; Fragliche; Urteile; Rechnung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
ROLAND BREHMBerner Kommentar, 161 und insbesondere 164 ff. Art. OR2005
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