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Legge federale sull’imposta federale diretta (LIFD)

Art. 58 LIFD dal 2021

Art. 58 Legge federale sull’imposta federale diretta (LIFD) drucken

Art. 58 In generale

1 Costituiscono utile netto imponibile:

a.
il saldo del conto profitti e perdite, epurato dal riporto dell’anno precedente;
b.
tutti i prelevamenti fatti prima del calcolo del saldo del conto profitti e perdite e non destinati alla copertura di spese riconosciute dall’uso commerciale, in particolare:
le spese di fabbricazione, d’acquisizione e di miglioramento di immobilizzi;
gli ammortamenti e gli accantonamenti non giustificati dall’uso commerciale;
i versamenti nelle riserve;
i versamenti sul capitale proprio mediante risorse della persona giuridica, sempre che non provengano da riserve imposte come utile;
le distribuzioni palesi o dissimulate di utili e le prestazioni a terzi non giustificate dall’uso commerciale;
c.
i ricavi non accreditati al conto profitti e perdite, compresi gli utili in capitale, di liquidazione e di rivalutazione, fatto salvo l’articolo 64. ...1

2 L’utile netto imponibile delle persone giuridiche che non tengono un conto profitti e perdite è determinato applicando per analogia il capoverso 1.

3 Le prestazioni che imprese miste di interesse pubblico procurano in modo preponderante a persone a loro vicine devono essere stimate al valore di mercato, al loro prezzo di costo aumentato di un margine adeguato o al loro prezzo di vendita finale diminuito di un margine di utile adeguato; il risultato di ciascuna impresa è adattato di conseguenza.


1 Per. abrogato dal n. I 2 della LF del 28 set. 2018 concernente la riforma fiscale e il finanziamento dell’AVS, con effetto dal 1° gen. 2020 (RU 2019 2395 2413; FF 2018 2079).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 58 Legge federale sull’imposta federale diretta (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSGSTA.2018.56Staats- und Bundessteuer 2016Darlehen; Schenkung; Rekurrent; Darlehens; Steueramt; Rekurrenten; Beschwerde; Steuerumgehung; Schenkungssteuer; Steuererklärung; Recht; Steuerpflichtigen; Unterlagen; Steuerbare; Kapital; Vertretung; Steuergericht; Betrag; Rekurs; Betrage; Eigenkapital; Schenkungen; Rückstellung; Darlehensverzicht; Bundessteuer; Berechnung; Verfahren; Darlehenserlass; Staat
SOSGSTA.2018.28Staats- und Bundessteuern 2012-2014Rekurrentin; Verlust; Steueramt; WIR-Verlust; Verluste; Kanton; WIR-Verluste; Leistung; Gesellschaft; Gewinn; Geldwerte; Praxis; Beweis; WIR-Geld; Bezüge; Abschlag; Begründet; Beschwerde; Einschlag; Nachweis; Unterlagen; Person; Verbucht; Aufwand; Solothurn; Geschäftsmässig; Begründete; Kantone; Akzeptiert; Aufgerechnet
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2019/93, B 2019/94Entscheid Steuerrecht; Art. 82 Abs. 1 StG, Art. 58 Abs. 1 DBG. Der Beschwerdegegner rechnete die von der Beschwerdeführerin verbuchten Fremdleistungen in der Höhe von CHF 101'941 mangels Nachweises der geschäftsmässigen Begründetheit dem Reingewinn zu. Aufgrund der Akten muss davon ausgegangen wer-den, dass die Buchungen erst nachträglich erfasst wurden. Ausserdem weisen die Unter-lagen und die Ausführungen der Beschwerdeführerin Widersprüche auf. Schliesslich sind Barzahlungen in dieser Höhe unüblich. Aufgrund der gesamten Umstände gelang es der Beschwerdeführerin nicht, die Zweifel auszuräumen und den Nachweis zu erbringen, dass die geltend gemachten Fremdleistungen geschäftsmässig begründet gewesen seien (Verwaltungsgericht, B 2019/93 und B 2019/94). Beschwerde; Beschwerdeführerin; Geschäftsmässig; Verwaltung; Steuerbare; Begründet; Rechnung; Kanton; Person; Vertretung; Verfügung; Steuerbehörde; Beschwerdegegner; Vertreter; Reingewinn; Vorinstanz; Steuerbaren; Recht; Entscheid; Buchführung; Kantons; Vertretungsverhältnis; Begründete; Handelsregister; Verwaltungsgericht; Veranlagung; Bundessteuer; Steuerpflichtigen
SG-Entscheid Steuerrecht, Art. 33 Abs. 1 lit. c StG beziehungsweise Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG. Aufrechnung einer verdeckten Gewinnausschüttung beim Anteilsinhaber bzw. bei einer ihm nahestehenden Person als geldwerte Leistung. Umfang der geldwerten Leistung; Abschreibung, Finanzierungskosten, Verzinsung des eingesetzten Kapital plus einen Gewinnzuschlag von ca. 5-10 % (Verwaltungsgericht, B 2018/54 und 55; B 2018/56 und 70; B 2018/57 und 58). Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 2C_750/2019). Beschwerde; Steuer; Beschwerdeführer; Flugzeug; Bundes; Leistung; Kanton; Entscheid; Einkommen; Steuern; Bundessteuer; Kantons; Geldwerte; Steuerbare; Beschwerdegegner; Verfahren; Gemeindesteuer; TYP; Gesellschaft; Veranlagung; Recht; Gemeindesteuern; Verwaltungsgericht; Geschäfts; Steueramt; Steuerbaren; Entscheide; Beschwerden; Gewinn; Flugzeuges
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 II 8 (2C_916/2014)Art. 58 Abs. 1 lit. a und b sowie Art. 59 Abs. 1 lit. a DBG; Art. 24 Abs. 1 lit. a und Art. 25 Abs. 1 lit. a StHG; Art. 127 Abs. 1 und Abs. 2 BV; geschäftsmässige Begründetheit und steuerliche Absetzbarkeit von Bussen und anderen pönalen Sanktionen gegenüber juristischen Personen. Bussen und andere finanzielle Sanktionen mit pönalem Charakter, die juristischen Personen aus eigener Verantwortung auferlegt wurden, stellen keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand dar. Dies ergibt sich sowohl aus einer grammatikalisch-historischen Auslegung des Gesetzestextes (E. 7.2) als auch aus einer systematischen Auslegung unter Einbezug des Grundsatzes der Einheit der Rechtsordnung (E. 7.3) sowie der steuerlichen Einordnung von Bestechungszahlungen (E. 7.4). Hierdurch wird überdies eine Gleichbehandlung mit selbständig erwerbstätigen natürlichen Personen gewährleistet (E. 7.5). Auch die grundsätzliche Wertneutralität des Steuerrechts führt zu keinem anderen Ergebnis (E. 7.6). Anders verhält es sich einzig bei gewinnabschöpfenden Sanktionen, soweit sie keinen pönalen Zweck verfolgen: Diese stellen geschäftsmässig begründeten Aufwand dar und sind mithin steuerlich abziehbar (E. 7.7). Die grundsätzliche Nichtabsetzbarkeit von Bussen und anderen finanziellen Sanktionen mit pönalem Charakter ist auch mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip von Art. 127 Abs. 2 BV zu vereinbaren: Diesem wird bei der Gewinnsteuer juristischer Personen dadurch Rechnung getragen, dass geschäftsmässig begründete Aufwendungen bei der Berechnung des Reingewinns gemäss Erfolgsrechnung berücksichtigt werden können und dieser den Ausgangspunkt der Bemessung der Gewinnsteuer bildet. Erweist sich eine Aufwendung demgegenüber als nicht geschäftsmässig begründet, so stellt ihre Aufrechnung zum Reingewinn gemäss Erfolgsrechnung weder eine Verletzung des Leistungsfähigkeitsprinzips noch des Legalitätsprinzips im Abgaberecht gemäss Art. 127 Abs. 1 BV dar (E. 7.1). Steuer; Busse; Person; Geschäftsmässig; Begründet; Juristische; Bussen; Personen; Recht; Begründete; Rechtlich; Gewinn; Juristischen; Rechtliche; Aufwand; Steuerlich; Sanktion; Abzug; Pönal; Pönale; Natürliche; Begründeten; Sanktionen; Finanzielle; Steuerbussen; Charakter; Beschwerde; Steuerliche; Steuerrecht; Barkeit
141 II 83Art. 58 Abs. 1 lit. a-c DBG; Grundsatz der Massgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz; Bilanzberichtigung und Bilanzänderung; Zeitpunkt; Rückstellung für Steuern. Bilanzberichtigungen können bis zur rechtskräftigen Veranlagung immer vorgenommen werden und sind von Amtes wegen vorzunehmen, weil damit die Richtigstellung einer Bilanzposition erreicht wird, welche gegen zwingende handelsrechtliche Vorschriften verstösst. Bilanzänderungen sind hingegen nur bis zur Einreichung der Steuererklärung zulässig, im Laufe des Veranlagungsverfahrens grundsätzlich nur, wenn sich zeigt, dass die Steuerpflichtige in einem entschuldbaren Irrtum über die steuerlichen Folgen gewisse Buchungen vorgenommen hat (E. 3). Im System der Gegenwartsbemessung ist grundsätzlich bei jeder Aufrechnung gestützt auf Art. 58 Abs. 1 lit. b oder c DBG die Rückstellung für die darauf zu entrichtenden Steuern entsprechend zu erhöhen (E. 5). Bilanz; Urteil; Rückstellung; Steuern; Aufrechnung; Veranlagung; Bilanzberichtigung; LOCHER; Steuerrückstellung; Massgeblichkeit; Steuerbilanz; Rückstellungen; LOCHER; Vorgenommen; Handelsrechtlich; Hinweis; Bilanzänderung; Handelsbilanz; Grundsatz; Beschwerde; Steuerverwaltung; Nachträglich; Vorschriften; Einsprache; Begründete; Aufwand; Verwaltungsgericht; Wartsbemessung; Geschäftsmässig

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-5536/2019VerrechnungssteuerVerrechnungssteuer; Beschwerde; Gesellschaft; Steuer; Leistung; Beschwerdeführerin; Recht; Gesellschafter; Urteil; Forderung; Bundes; Geldwerte; Verjährung; BVGer; Verfahren; Leistungen; Einsprache; Geldwerten; Verrechnungssteuerforderung; Recht; Jahresrechnung; VStG; Kommentar; Verrechnungssteuern; Entscheid; Vorliegen; VStrR; Vorliegenden; Verzugszins
A-6214/2018VerrechnungssteuerDomain; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Schwestergesellschaft; Mains; Domains; Leistung; Vertrag; Steuer; Kaufvertrag; Registrierung; Irrtum; Gesellschaft; Urteil; Geldwerte; Beweis; Verrechnungssteuer; Rechnung; Sachverhalt; Recht; Kauft; Steuerpflichtigen; Gesellschafter; Registrierungsstelle; Domain-Namen; Vertrags; Leistung; Nutzungsrechte; BVGer

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BV.2021.8Beschwerde; Filter; öffnen; Hinzufügen; Bunde; Urteil; Beschwerdeführer; Entscheid; Beschwerdeführerin; Urteile; Beschlag; Entscheide; Beschlagnahme; Beschwerdegegnerin; Steuer; Verrechnung; Einziehung; Verrechnungssteuer; Leistung; Darlehen; Gesellschaft; BStGer; Vorteil; Mutmasslich; Vermögenswert; Bundesgericht; Rechtmässig; Bundesstrafgericht
BV.2019.12Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR).Beschwerde; Beschlag; Beschlagnahme; Beschwerdeführer; Bunde; Immobilien; Beschlagnahmt; Vermögens; Vorkaufsrecht; Verfahren;Durchsuchung; Beschlagnahmten; Liegenschaft; Schweiz; Akten; Sicherstellung; Vermögenswerte; Vorkaufsrechte; Recht; Konto; Bundesstrafgericht; Liegenden; Eheleute; Aufhebung; Verfahrens; Bundesstrafgerichts

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Felix Richner Kommentar zum Zürcher Steuergesetz2013
Stephan Kuhn, Peter Brülisauer Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I, 2a2008
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