Art. 58 DBG vom 2021
Art. 58 Allgemeines
1 Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:
- a.
- dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres;
- b.
- allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere:
- –
- Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Gegenständen des Anlagevermögens,
- –
- geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen und Rückstellungen,
- –
- Einlagen in die Reserven,
- –
- Einzahlungen auf das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen Person, soweit sie nicht aus als Gewinn versteuerten Reserven erfolgen,
- –
- offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte;
- c. den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne, vorbehältlich Artikel 64. ...1
2 Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrechnung erstellen, bestimmt sich sinngemäss nach Absatz 1.
3 Leistungen, welche gemischtwirtschaftliche, im öffentlichen Interesse tätige Unternehmen überwiegend an nahe stehende Personen erbringen, sind zum jeweiligen Marktpreis, zu den jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlages oder zum jeweiligen Endverkaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge zu bewerten; das Ergebnis eines jeden Unternehmens ist entsprechend zu berichtigen.
1 Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 2395 2413; BBl 2018 2527).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2019/93, B 2019/94 | Entscheid Steuerrecht; Art. 82 Abs. 1 StG, Art. 58 Abs. 1 DBG. Der Beschwerdegegner rechnete die von der Beschwerdeführerin verbuchten Fremdleistungen in der Höhe von CHF 101'941 mangels Nachweises der geschäftsmässigen Begründetheit dem Reingewinn zu. Aufgrund der Akten muss davon ausgegangen wer-den, dass die Buchungen erst nachträglich erfasst wurden. Ausserdem weisen die Unter-lagen und die Ausführungen der Beschwerdeführerin Widersprüche auf. Schliesslich sind Barzahlungen in dieser Höhe unüblich. Aufgrund der gesamten Umstände gelang es der Beschwerdeführerin nicht, die Zweifel auszuräumen und den Nachweis zu erbringen, dass die geltend gemachten Fremdleistungen geschäftsmässig begründet gewesen seien (Verwaltungsgericht, B 2019/93 und B 2019/94). | Beschwerde; Beschwerdeführerin; Geschäftsmässig; Verwaltung; Steuerbare; Begründet; Rechnung; Kanton; Person; Vertretung; Verfügung; Steuerbehörde; Beschwerdegegner; Vertreter; Reingewinn; Vorinstanz; Steuerbaren; Recht; Entscheid; Buchführung; Kantons; Vertretungsverhältnis; Begründete; Handelsregister; Verwaltungsgericht; Veranlagung; Bundessteuer; Steuerpflichtigen |
SG | - | Entscheid Steuerrecht, Art. 33 Abs. 1 lit. c StG beziehungsweise Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG. Aufrechnung einer verdeckten Gewinnausschüttung beim Anteilsinhaber bzw. bei einer ihm nahestehenden Person als geldwerte Leistung. Umfang der geldwerten Leistung; Abschreibung, Finanzierungskosten, Verzinsung des eingesetzten Kapital plus einen Gewinnzuschlag von ca. 5-10 % (Verwaltungsgericht, B 2018/54 und 55; B 2018/56 und 70; B 2018/57 und 58). Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 2C_750/2019). | Beschwerde; Steuer; Beschwerdeführer; Flugzeug; Bundes; Leistung; Kanton; Entscheid; Einkommen; Steuern; Bundessteuer; Kantons; Geldwerte; Steuerbare; Beschwerdegegner; Verfahren; Gemeindesteuer; TYP; Gesellschaft; Veranlagung; Recht; Gemeindesteuern; Verwaltungsgericht; Geschäfts; Steueramt; Steuerbaren; Entscheide; Beschwerden; Gewinn; Flugzeuges |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
143 II 8 (2C_916/2014) | Art. 58 Abs. 1 lit. a und b sowie Art. 59 Abs. 1 lit. a DBG; Art. 24 Abs. 1 lit. a und Art. 25 Abs. 1 lit. a StHG; Art. 127 Abs. 1 und Abs. 2 BV; geschäftsmässige Begründetheit und steuerliche Absetzbarkeit von Bussen und anderen pönalen Sanktionen gegenüber juristischen Personen. Bussen und andere finanzielle Sanktionen mit pönalem Charakter, die juristischen Personen aus eigener Verantwortung auferlegt wurden, stellen keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand dar. Dies ergibt sich sowohl aus einer grammatikalisch-historischen Auslegung des Gesetzestextes (E. 7.2) als auch aus einer systematischen Auslegung unter Einbezug des Grundsatzes der Einheit der Rechtsordnung (E. 7.3) sowie der steuerlichen Einordnung von Bestechungszahlungen (E. 7.4). Hierdurch wird überdies eine Gleichbehandlung mit selbständig erwerbstätigen natürlichen Personen gewährleistet (E. 7.5). Auch die grundsätzliche Wertneutralität des Steuerrechts führt zu keinem anderen Ergebnis (E. 7.6). Anders verhält es sich einzig bei gewinnabschöpfenden Sanktionen, soweit sie keinen pönalen Zweck verfolgen: Diese stellen geschäftsmässig begründeten Aufwand dar und sind mithin steuerlich abziehbar (E. 7.7). Die grundsätzliche Nichtabsetzbarkeit von Bussen und anderen finanziellen Sanktionen mit pönalem Charakter ist auch mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip von Art. 127 Abs. 2 BV zu vereinbaren: Diesem wird bei der Gewinnsteuer juristischer Personen dadurch Rechnung getragen, dass geschäftsmässig begründete Aufwendungen bei der Berechnung des Reingewinns gemäss Erfolgsrechnung berücksichtigt werden können und dieser den Ausgangspunkt der Bemessung der Gewinnsteuer bildet. Erweist sich eine Aufwendung demgegenüber als nicht geschäftsmässig begründet, so stellt ihre Aufrechnung zum Reingewinn gemäss Erfolgsrechnung weder eine Verletzung des Leistungsfähigkeitsprinzips noch des Legalitätsprinzips im Abgaberecht gemäss Art. 127 Abs. 1 BV dar (E. 7.1). | Steuer; Busse; Person; Geschäftsmässig; Begründet; Juristische; Bussen; Personen; Recht; Begründete; Rechtlich; Gewinn; Juristischen; Rechtliche; Aufwand; Steuerlich; Sanktion; Abzug; Pönal; Pönale; Natürliche; Begründeten; Sanktionen; Finanzielle; Steuerbussen; Charakter; Beschwerde; Steuerliche; Steuerrecht; Barkeit |
141 II 83 | Art. 58 Abs. 1 lit. a-c DBG; Grundsatz der Massgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz; Bilanzberichtigung und Bilanzänderung; Zeitpunkt; Rückstellung für Steuern. Bilanzberichtigungen können bis zur rechtskräftigen Veranlagung immer vorgenommen werden und sind von Amtes wegen vorzunehmen, weil damit die Richtigstellung einer Bilanzposition erreicht wird, welche gegen zwingende handelsrechtliche Vorschriften verstösst. Bilanzänderungen sind hingegen nur bis zur Einreichung der Steuererklärung zulässig, im Laufe des Veranlagungsverfahrens grundsätzlich nur, wenn sich zeigt, dass die Steuerpflichtige in einem entschuldbaren Irrtum über die steuerlichen Folgen gewisse Buchungen vorgenommen hat (E. 3). Im System der Gegenwartsbemessung ist grundsätzlich bei jeder Aufrechnung gestützt auf Art. 58 Abs. 1 lit. b oder c DBG die Rückstellung für die darauf zu entrichtenden Steuern entsprechend zu erhöhen (E. 5). | Bilanz; Urteil; Rückstellung; Steuern; Aufrechnung; Veranlagung; Bilanzberichtigung; LOCHER; Steuerrückstellung; Massgeblichkeit; Steuerbilanz; Rückstellungen; LOCHER; Vorgenommen; Handelsrechtlich; Hinweis; Bilanzänderung; Handelsbilanz; Grundsatz; Beschwerde; Steuerverwaltung; Nachträglich; Vorschriften; Einsprache; Begründete; Aufwand; Verwaltungsgericht; Wartsbemessung; Geschäftsmässig |