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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV)

Art. 58 BV vom 2022

Art. 58 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 58

Armee

1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip orga­nisiert.

2 Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.

3 Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18

18 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 – AS 2007 5765; BBl 2002 2291, 2003 6591, 2005 951).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 58 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNE210007Negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG (vorsorgliche Massnahmen)Betreibung; Kläger; Berufung; Beklagte; Vorinstanz; Beschwerde; Beklagten; Feststellung; Negativ; Weshalb; Vorläufig; Einstellung; Klägern; Erhoben; Feststellungsklage; Negative; Vorläufige; Grundstück; Gemäss; Stelle; Unentgeltliche; Entscheid; Rechtspflege; Verfahren; Erstinstanzliche; Aussichtslos; Schuld; Könne
ZHUH180371AuflagenBeschwerde; Fentlichkeit; Öffentlichkeit; Gericht; Verfügung; Ausschluss; Hauptverhandlung; Vorinstanz; Interesse; Verfahren; Beschwerdegegner; Recht; Beschwerdeführer; Recht; Opfer; Verhandlung; Entscheid; Person; Bundesgerichts; Beschuldigte; öffentlich; Angefochtene; Gerichtsschreiber; Interessen; Gerichtsberichterstatter; Gerichtliche; Urteil; Auflagen; Unterschrift; Vorfall
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGUV 2015/22Entscheid Der Feuerwehrkommandant einer Milizfeuerwehr fällt bei vorliegender Konstellation unter die Ausnahmebestimmung von Art. 2 Abs. 1 lit. h UVV und untersteht damit nicht der obligatorischen Unfallversicherungsdeckung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. April 2017, UV 2015/22). Arbeit; Feuerwehr; Feuerwehrkommandant; Gemeinde; Beschwerde; Unfall; Versicherung; Suva-act; Obligatorisch; Beschwerdegegnerin; Feuerwehrkommandanten; Arbeitnehmer; Recht; Unfallversicherung; Erwerbstätigkeit; Abhängig; Obligatorische; Personen; Dienst; Wirtschaftlich; Interesse; Entscheid; Selbständiger; Merkmale; Erfüllt; Unselbständig; Beschwerdeführerin; Nichtberufsunfälle; Unselbständige; Über
LUV 98 32Art. 33 Abs. 2 RPG; § 207 Abs. 1 lit. a PBG; Art. 17 Abs. 2 WaG; § 22 Abs. 2 ForstG. Der Nachbar ist zur Rüge legitimiert, ein Bauvorhaben verletze die Waldabstandsvorschriften des Forstgesetzes. Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für das Unterschreiten des forstgesetzlichen Minimalabstandes.Waldabstand; Waldabstandes; Besonnung; ForstG; Augenschein; Voraussetzung; Recht; Gesetzlichen; Bauten; Gebäude; Hinweis; Projektierte; Voraussetzungen; Kanton; Ausnahmebewilligung; Interesse; Hinweisen; Sonne; Waldes; Volkswirtschaftsdepartement; Anlagen; Projektierten; Bewilligung; Unterabstand; Parzelle; Praxis; Ferner:; Nachbar; Stellten
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 V 304 (9C_540/2018)Art. 39 Abs. 1 lit. e, Art. 41 Abs. 1bis, Art. 49a Abs. 1 und 2 KVG; quantitative Beschränkung im Rahmen der Spitalplanung; anteilmässige Vergütung des Kantons bei ausserkantonaler Wahlbehandlung. Nach der Rechtsprechung (9C_151/2016; 9C_617/2017) kann eine im Leistungsauftrag festgehaltene Mengenbeschränkung, die sich nur auf die Einwohner des betreffenden Kantons bezieht, nicht von einem anderen Kanton angerufen werden, um die anteilmässige Vergütung der ausserkantonalen Wahlbehandlungen zu verweigern. Diese Rechtsprechung ist auch einschlägig, wenn die quantitative Beschränkung Kapazitäten (Pflegeplätze) im Psychiatriebereich betrifft und in der Spitalliste festgehalten wird (E. 4.3); sie wird bestätigt (E. 4.5 und 4.6). Kanton; Spital; Kantonal; Kantonale; Kantons; Bundes; Ausserkantonale; Spitalliste; Beschwerde; Recht; Mengenbeschränkung; Bundesgericht; Spitalplanung; Recht; Wahlbehandlung; Thurgau; Klinik; Leistungsaufträge; Behandlung; Planung; Ausserkantonalen; Urteil; Rechtsprechung; Leistungen; Leistungsaufträgen; Stationäre; Entscheid; Gesundheit; Versorgung; Quantitative
145 V 247 (8C_750/2018)Art. 39 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung vom 3. Dezember 1976 zur Durchführung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik über Soziale Sicherheit vom 3. Juli 1975 in Verbindung mit Art. 58 Abs. 2 und 3 ATSG; örtliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts im Kanton des Sitzes des letzten schweizerischen Arbeitgebers (negativer Kompetenzkonflikt). Die Praxis des Kantonsgerichts Luzern, Beschwerden auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit von versicherten Personen mit Wohnsitz in Frankreich in Anwendung von Art. 39 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung in Verbindung mit Art. 58 Abs. 2 und 3 ATSG entgegenzunehmen und an das örtlich zuständige kantonale Versicherungsgericht weiterzuleiten, entspricht sowohl dem Willen des Bundesgesetzgebers als auch der Absicht der Vertragsstaaten des Abkommens vom 3. Juli 1975 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik über Soziale Sicherheit (E. 5.5). Im Streit um Hinterlassenenleistungen nach UVG zwischen der in Frankreich wohnhaften Witwe des in Frankreich wohnhaft gewesenen verstorbenen Versicherten gegen den schweizerischen Unfallversicherer ist nach Art. 58 Abs. 2 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in welchem der letzte schweizerische Arbeitgeber seinen Sitz (vgl. zur Zweigniederlassung: BGE 144 V 313) hat (E. 5.6). Kanton; Versicherungsgericht; Kantons; Beschwerde; Verwaltung; Kantonsgericht; Vertrags; örtlich; Zuständigkeit; Schweiz; Zuständig; Sozialversicherungsabkommen; Luzern; Verwaltungsvereinbarung; örtliche; Wohnsitz; Gericht; Verbindung; Sozialversicherungsabkommens; Arbeitgeber; Recht; Vertragsstaaten; Frankreich; Abkommen; Sicherheit; Sachverhalt; Bundesgesetz

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-2884/2019Militärdienstpflicht Beschwerde; Bundes; Vorinstanz; Transportunternehmen; Konzessionierte; Dienstbefreiung; Recht; Unentbehrlich; Person; Ordentlichen; Sicherheit; Güter; Netzzugang; Schwerdeführerin; Beschwerdeführerin; Ausserordentlichen; Bahnreform; Netzzugangs; Konzessionierten; Verordnung; Militärdienst; Militärdienstpflicht; Botschaft; Personen; Netzzugangsbewilligung; Militärgesetz; Auslegung; Personenbeförderung; Schweiz
A-1855/2017(Teil-)Liquidation von VorsorgeeinrichtungenBeschwerde; Stiftung; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Vorsorge; Recht; Stellungnahme; Liquidation; Verfahren; Berufliche; Vorsorgeeinrichtung; Akten; Verfügung; Urteil; Konkurs; Liegende; Unterdeckung; Gesamt; Vorinstanz; Deckung; Gesamtliquidation; Person; Interimistische; Technische; Angefochten; Arbeitgeber; Deckungsgrad; Aufhebung
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