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Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG)

Art. 58 AIG vom 2020

Art. 58 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) drucken

Art. 581Finanzielle Beiträge

1 Der Bund gewährt für die Integration finanzielle Beiträge nach den Absätzen 2 und 3. Diese Beiträge ergänzen die von den Kantonen für die Integration getätigten finanziellen Aufwendungen.

2 Die Beiträge für vorläufig aufgenommene Personen, anerkannte Flüchtlinge und Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung, für welche der Bund den Kantonen die Sozialhilfekosten nach Artikel 87 des vorliegenden Gesetzes und nach den Artikeln 88 und 89 AsylG2 vergütet, werden den Kantonen als Integrationspauschalen oder durch Finanzierung von kantonalen Integrationsprogrammen gewährt. Sie können von der Erreichung sozialpolitischer Ziele abhängig gemacht und auf bestimmte Gruppen eingeschränkt werden.

3 Die übrigen Beiträge werden zur Finanzierung von kantonalen Integrationsprogrammen sowie von Programmen und Projekten von nationaler Bedeutung gewährt, die der Förderung der Integration von Ausländerinnen und Ausländern, unabhängig von ihrem Status, dienen. Die Koordination und die Durchführung von Programm- und Projekttätigkeiten kann Dritten übertragen werden.

4 Der Bundesrat legt die Höhe der vom Bund nach den Absätzen 2 und 3 geleisteten Beiträge fest.

5 Der Bundesrat bezeichnet in Absprache mit den Kantonen die Förderungsbereiche und regelt die Einzelheiten des Verfahrens nach den Absätzen 2 und 3.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).
2 SR 142.31



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
148 II 1 (2C_667/2020)
Regeste
Art. 34 Abs. 1, Art. 58a, Art. 62 Abs. 1 lit. d und g, Art. 63 Abs. 2 und 3, Art. 96 Abs. 2 und Art. 99 AIG ; Art. 62a, Art. 77a ff. und Art. 85 Abs. 1 VZAE ; Art. 3 lit. g ZV-EJPD ; Rückstufung von einer altrechtlich erteilten Niederlassungs- auf eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines Integrationsdefizits. Die Rückstufung, d.h. der Ersatz der Niederlassungs- durch eine Aufenthaltsbewilligung, ist grundsätzlich auch bei altrechtlich erteilten Niederlassungsbewilligungen zulässig (E. 2).
Rückstufung; Integration; Niederlassungsbewilligung; Rechtlich; Aufenthalt; Aufenthalts; Recht; Aufenthaltsbewilligung; Gericht; Widerruf; Beschwerde; Migration; Integrationsdefizit; Rechtliche; Zustimmung; Beschwerdeführer; Bundes; Ausländer; Weisungen; Erteilt; Migrations; Niederlassungsbewilligungen; Schweiz; Erteilung; Altrechtlich; Wegweisung; Erteilte; Rechtlichen; Landesverweisung
147 I 268 (2C_175/2020)
Regeste
Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ; Art. 8 EMRK ; prekärer Aufenthalt; Umwandlung des Status der vorläufigen Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung im Lichte des Anspruchs auf Achtung des Privatlebens. Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gestützt auf einen potenziellen konventionsrechtlichen Anspruch auf Regularisierung der Anwesenheit in der Schweiz bejaht (E. 1).
Beschwerde; Aufenthalt; Aufenthalts; Beschwerdeführerin; Schweiz; Aufenthaltsbewilligung; Anspruch; Integration; Urteil; Person; Privat; Privatleben; Privatlebens; Achtung; Wegweisung; Rechtlich; Familie; Lichte; Anspruchs; Ausländer; Ausländische; Migration; Zumutbar; Status; Kanton; Anwesenheit; Eingriff; Personen; Sozial

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
F-378/2017GemeindebeschwerdeBeschwerde; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführerin; Familie; Einbürgerung; Bürger; Recht; Bürgerrecht; Vorinstanz; SEM-act; Sozialhilfe; Erleichtert; Integration; Person; Erleichterte; Rek-act; Kinder; Schweiz; Ehemann; Erwerb; Kanton; Bundesverwaltungsgericht; Gigkeit; ABüG; Erwerbstätigkeit; Zeitpunkt; Rechtlich; Verfügung; Gemeinde
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