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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 579 ZGB vom 2021

Art. 579 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 579 B. Ausschlagung / VIII. Haftung im Falle der Ausschlagung

VIII. Haftung im Falle der Ausschlagung

1 Schlagen die Erben eines zahlungsunfähigen Erblassers die Erbschaft aus, so haften sie dessen Gläubigern gleichwohl insoweit, als sie vom Erblasser innerhalb der letzten fünf Jahre vor seinem Tode Vermögenswerte empfangen haben, die bei der Erbteilung der Ausgleichung unterworfen sein würden.

2 Die landesübliche Ausstattung bei der Verheiratung sowie die Kosten der Erziehung und Ausbildung werden von dieser Haftung nicht getroffen.

3 Gutgläubige Erben haften nur, soweit sie noch bereichert sind.



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 579 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS180017Kollokationsplan (Beschwerde über ein Konkursamt) Beschwerde; Konkurs; Kollokation; Kollokationsplan; Forderung; Beschwerdeführer; SchKG; Forderungen; Recht; Beschwerdegegner; Gläubiger; Rechtskräftig; Konkursamt; Anfechtung; Erbschaft; Kanton; Vorinstanz; Verfahren; Erblasserin; Erben; Abtretung; Gemeinde; Aufsichtsbehörde; Konkursmasse; Kantons; Kolloziert; Sinne

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
131 III 49Art. 579 ZGB; Haftung im Falle der Ausschlagung; Legitimation, Verjährung, Ausgleichung. Die Konkursmasse ist legitimiert, die Ansprüche gegen die ausschlagenden Erben einzuklagen (E. 2). Die Ansprüche können solange geltend gemacht werden, als die Forderungen der Erbschaftsgläubiger nicht verjährt sind (E. 3). Berechnung des Haftungsbetrags, wenn der Nachlass auch nach Hinzurechnung der lebzeitigen Zuwendungen überschuldet bleibt und der Erblasser von der Ausgleichung befreit hat, soweit die lebzeitigen Zuwendungen den Betrag eines Erbanteils übersteigen (E. 4). Ausgleichung; Erblasser; Konkurs; Klagte; Haftung; Zuwendung; Erben; Klagten; Beklagten; Gläubiger; Erbanteil; Erbschaft; Erblassers; Recht; Zuwendungen; Über; Appellationshof; Konkursmasse; Ausgleichungspflichtig; Hinweis; Schenkung; Ausgleichungspflicht; Vorempfang; Verjährung; Ausschlagende; Forderung; Gesetzes; Nachlass
116 II 253Haftung des die Erbschaft ausschlagenden Erben; Klage gemäss Art. 579 ZGB. 1. Der Entscheid eines kantonalen Gerichts, die Klage abzuweisen, weil der Kläger nicht aktivlegitimiert sei, kann von diesem ungeachtet der Natur der Forderung, für die der Erbe belangt wird (im konkreten Fall: Anspruch aus einem öffentlichrechtlichen Verhältnis), beim Bundesgericht mit Berufung angefochten werden (Erw. 1). 2. Zur Erhebung der Klage gemäss Art. 579 ZGB ist der einzelne Gläubiger des Erblassers auch dann legitimiert, wenn der Nachlass im Sinne der Art. 573 Abs. 1 ZGB und 193 Abs. 1 SchKG durch das Konkursamt liquidiert worden ist (Erw. 2-5). Konkurs; Klage; Recht; Erbschaft; Berufung; Erben; SchKG; Gläubiger; Verwaltungsgericht; Konkursmasse; Haftung; Erblasser; Anspruch; Bundesgericht; Urteil; Erblassers; Beschwerde; Aktivlegitimation; Verein; Liquidation; Staatsrechtliche; Legitimiert; Ausgeschlagen; Person; Konkursamt; Klagt; Zivilrechts; Mutter

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-4507/2011Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)Beschwerde; Vorinstanz; Rente; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Recht; Erben; Renten; Erbschaft; Schuld; Inventar; Verstorbenen; Rentenbezüger; Rückerstattung; Forderung; Rückforderung; Verlassenschaft; Erblasser; Schulden; Erblassers; Rentenbezügers; österreichische; Einsprache; Gläubiger; Betrag; Setze; Schweiz; Erbantritt

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
ESCHER, ESCHERBasler Kommentar2003
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