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Swiss Civil Code (SCC)

Art. 578SCC from 2023

Art. 578 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 578

1 Where an overindebted heir has disclaimed an inheritance in order to withhold it from his or her creditors, the latter or the bankruptcy administrators may challenge the disclaimer within six months unless their claims are secured.

2 If their challenge is upheld, the inheritance is placed in official liquidation.

3 Any surplus serves first to satisfy the challenging creditors and any balance remaining after redemption of the other debts passes to the heirs in whose favour the disclaimer was made.

VIII. Liability in the event of disclaimer >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 III 497 (5A_68/2012)Art. 578 ZGB; Art. 285 ff. SchKG; erbrechtliche und paulianische Anfechtungsklagen im Zusammenhang mit einem Erbverzichtsvertrag zugunsten der eigenen Nachkommen. Anfechtbar gemäss Art. 578 ZGB ist nur die Ausschlagung, nicht auch ein Erbverzichtsvertrag (E. 3). Frage des Rechtsmissbrauches (E. 4). Frage des Herabsetzungsanspruches (E. 5). Der Erbverzichtsvertrag zugunsten der eigenen Kinder ist weder Schenkung noch unentgeltliche Verfügung im Sinn von Art. 286 SchKG (E. 6). Ausführungen zur Absichtspauliana (E. 7). Beschwerde; Erbverzicht; Gläubiger; Recht; Beschwerdeführerin; Erben; Schuld; Beschwerdegegner; Verzichts; Vermögens; SchKG; Erbverzichtsvertrag; Schuldner; Entgeltlich; Verzicht; Unentgeltlich; Anfechtung; Unentgeltliche; Verfügung; Erbschaft; Zusammenhang; Schenkung; Verzichte; Vertrages; Urteil; Vermögenswert; Gesetzgeber; Obergericht
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