Fällt ein Gesellschafter in Konkurs oder verlangt einer seiner Gläubiger, der dessen Liquidationsanteil gepfändet hat, die Auflösung der Gesellschaft, so können die übrigen Gesellschafter ihn ausschliessen und ihm seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen ausrichten.
IV. Bei zwei Gesellschaftern>Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
GR | ZF-06-34 | Forderung | Schaft; Sellschaft; Gesellschaft; Berufung; Gesellschafter; Gesellschaft; Verlust; Tivgesellschaft; Kollektivgesellschaft; Geschäft; Vertrag; Regel; Einbarung; Lösung; Fungsklägerin; Auflösung; Vereinbarung; Scheidende; Regelung; Partei; Recht; Recht; Berufungsklägerin; Spruch; Kanton; Ausscheiden; Schäfts; Zirksgericht |