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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 577 ZGB vom 2021

Art. 577 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 577 B. Ausschlagung / VI. Ausschlagung eines Vermächtnisses

VI. Ausschlagung eines Vermächtnisses

Schlägt ein Vermächtnisnehmer das Vermächtnis aus, so fällt es zugunsten des Beschwerten weg, wenn kein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich ist.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUV 98 62Wirkung der Verzichtserklärung des gemäss Nachfolgeordnung berufenen Fideikommissars. Frage der Anwendung obligationenrechtlicher und erbrechtlicher Bestimmungen.Verzicht; Fideikommiss; Fideikommissar; Recht; Bedingung; Verzichts; Berufene; Verzichtserklärung; Nachfolge; Person; Gültig; Rechtlich; Familienfideikommiss; Aufgabe; Teil; Regierungsrat; Entscheid; Nachlass; Unmittelbar; Erbrechtliche; Wille; Gestaltungsrecht; Erbschaft; Forderung; Nachfolgeordnung; Anwärter; Verzichtende; Vorinstanz; Abhängig
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