Art. 577OR from 2022
Art. 577
Where there is good cause for the dissolution of the partnership that pertains chiefly to the person of one or more partners, at the request of all the other partners the court may rule that the partner or partners in question be excluded from the partnership and that their shares of the partnership’s assets be allocated to them.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):