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Obligationenrecht (OR)

Art. 577 OR vom 2021

Art. 577 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 577

Wenn die Auflösung der Gesellschaft aus wichtigen Gründen verlangt werden könnte und diese vorwiegend in der Person eines oder mehrerer Gesellschafter liegen, so kann das Gericht auf deren Ausschliessung und auf Ausrichtung ihrer Anteile am Gesellschaftsvermögen erkennen, sofern alle übrigen Gesellschafter es beantragen.

III. Durch die übrigen Gesellschafter>
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 577 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRZF-06-34ForderungSchaft; Sellschaft; Gesellschaft; Berufung; Gesellschafter; Gesellschaft; Verlust; Tivgesellschaft; Kollektivgesellschaft; Geschäft; Vertrag; Regel; Einbarung; Lösung; Fungsklägerin; Auflösung; Vereinbarung; Scheidende; Regelung; Partei; Recht; Recht; Berufungsklägerin; Spruch; Kanton; Ausscheiden; Schäfts; Zirksgericht

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
89 II 133Ausschliessung aus einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Art. 822 Abs. 3 OR). Der Richter darf einen Gesellschafter auf Begehren der Gesellschaft aus wichtigen Gründen ausschliessen, auch wenn die vermögensrechtlichen Folgen dieser Massnahme (Art. 822 Abs. 4 OR) nicht zum Gegenstand des Prozesses gemacht worden sind. Gesellschaft; Ausschliessung; Gesellschafter; Schloss; Herabsetzung; Stammkapital; Ausgeschlossenen; Obergericht; Recht; Gesellschaftsvermögen; Urteil; Vorschriften; Stammkapitals; Abfindung; Prozesses; Richter; Vermögensrechtliche; Klägers; Widerklage; Gesellschafters; Verhältnis; Festzusetzen; Stammanteil; Bundesgericht; Mitgliedschaft; Leistung; Gesellschaft; Beschränkter; Haftung
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