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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 575 ZGB vom 2021

Art. 575 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 575 B. Ausschlagung / IV. Ausschlagung aller nächsten Erben / 3. Ausschlagung zugunsten nachfolgender Erben

3. Ausschlagung zugunsten nachfolgender Erben

1 Die Erben können bei der Ausschlagung verlangen, dass die auf sie folgenden Erben noch angefragt werden, bevor die Erbschaft liquidiert wird.

2 In diesem Falle ist seitens der Behörde den folgenden Erben von der Ausschlagung der vorgehenden Kenntnis zu geben, und wenn darauf jene Erben nicht binnen Monatsfrist die Annahme der Erbschaft erklären, so ist sie auch von ihnen ausgeschlagen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 575 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS150064Anordnung konkursamtliche NachlassliquidationBeschwerde; Nterthur; Winterthur; Bezirksgericht; Nachlass; Einzelgericht; Nterthur; Erbschaft; Erbin; SchKG; Winterthur; öffnung; Beschwerdeführerinnen; Urteil; Amtlich; Beschwerdeverfahren; Erbinnen; Konkurssachen; Gesetzliche; Bundesgericht; Amtliche; Konkurseröffnung; Erblasser; Erben; Nachlassliquidation; Gesetzlichen; Konkursgericht; Erbschaftssachen; Verfahren
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