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Obligationenrecht (OR)

Art. 575 OR vom 2021

Art. 575 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 575

1 Ist ein Gesellschafter in Konkurs geraten, so kann die Konkursverwaltung unter Beobachtung einer mindestens sechsmonatigen Kündigungsfrist die Auflösung der Gesellschaft verlangen, auch wenn die Gesellschaft auf bestimmte Dauer eingegangen wurde.

2 Das gleiche Recht steht dem Gläubiger eines Gesellschafters zu, der dessen Liquidationsanteil gepfändet hat.

3 Die Wirkung einer solchen Kündigung kann aber, solange die Auflösung im Handelsregister nicht eingetragen ist, von der Gesellschaft oder von den übrigen Gesellschaftern durch Befriedigung der Konkursmasse oder des betreibenden Gläubigers abgewendet werden.

C. Ausscheiden von Gesellschaftern>I. Übereinkommen>
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 575 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRKSK-09-45-Schaft; Hörde; Behörde; Schuldner; Bungsamt; Erben; Betreibungsamt; Sellschaft; Meinschaft; Sichtsbehörde; Aufsichtsbehörde; Anteils; Recht; Verwertung; Gläubiger; Möge; Quidation; Gemeinschaft; SchKG; Einigung; Kollektivgesel; Gesellschaft; Pfändung; Liquidation; Schuldners; A-B; Gesel; Tivgesellschaft; Lektivgesellschaft
AGAGVE 2002 12AGVE 2002 12 S.60 2002 Obergericht/Handelsgericht 60 [...] 12 § 105 lit. b ZPO Sicherstellung der Parteikosten im Verfahren...Schaft; Sellschaft; Gesellschaft; Komplementär; Gesellschaft; Tärs; Lungsunfähig; Manditgesellschaft; Kommanditgesellschaft; Unfähigkeit; Komplementärs; Zahlungsunfähigkeit; Konkurs; Kautionsgr; Kommanditär; Gesellschafter; Haftung; Bejaht; Gesellschaftsschulden; Kommanditärs; Komplementäre; Gegnerin; Partei; Liquidation; Person; Recht

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2002 1212 § 105 lit. b ZPOSicherstellung der Parteikosten im Verfahren gegen eine Kommanditgesellschaft. Damit der Kautionsgrund der Zahlungsunfähigkeit bejaht unddie Sicherstellung der Parteikosten gemäss § 105 lit. b ZPO angeordnetwerden kann, muss die Insolvenz im kautionsrechtlichen Sinne sowohlauf Seiten... Schaft; Sellschaft; Gesellschaft; Komplementär; Gesellschaft; Tärs; Higkeit; Lungsunfähig; Manditgesellschaft; Kommanditgesellschaft; Unfähigkeit; Zahlungsunfähigkeit; Komplementärs; Konkurs; Kommanditär; Werden; Kautionsgr; Gesellschafter; IVm; Haftung; Partei; Person; Gegnerin; Kommanditärs; Recht; Gesellschaftsschulden; Komplementäre; Bejaht; Kollektiv; Liquidation
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
102 III 33Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung; Art. 316a ff. SchKG. 1. Legitimation des Schuldners zur Beschwerde. Beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung ist grundsätzlich auch der Schuldner befugt, Verfügungen des Liquidators auf dem Beschwerdeweg anzufechten (Erw. 1). 2. Sinngemässe Anwendbarkeit des Art. 575 Abs. 1 OR (Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses durch die Konkursverwaltung) auf den Liquidationsvergleich. a) Sachliche Zuständigkeit der kantonalen Aufsichtsbehörden bzw. des Bundesgerichts als Rekursinstanz (Abgrenzung zwischen vollstreckungsrechtlichen und materiellen Fragen) (Erw. 3b). b) Da die Interessenlage für alle Beteiligten die gleiche ist wie beim Konkurs, ist Art. 575 Abs. 1 OR sinngemäss auch auf den Liquidationsvergleich anzuwenden (Erw. 4a). c) Der Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses brauchen - wie im Falle des Konkurses - keine Einigungsverhandlungen im Sinne von Art. 9 VVAG voranzugehen (Erw. 5). Gesellschaft; Konkurs; Rekurrent; Liquidation; Liquidator; Nachlassvertrag; Vermögens; Kündigung;Liquidationsvergleich; Auflösung; Vermögensabtretung; Gläubiger; Aufsichtsbehörde; Vorinstanz; Gesellschaftsanteil; Recht; Bundesgericht; Gesellschaftsverhältnis; Nachlass-Liquidator; Gesellschafter; Rekurrenten; Gläubigern; Massnahme; Beschwerde; Anwendbarkeit; Schuldner; Komplementär
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