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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 574 ZGB vom 2022

Art. 574 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 574

Haben die Nachkommen die Erbschaft ausgeschlagen, so wird der überlebende Ehegatte von der Behörde hievon in Kenntnis gesetzt und kann binnen Monatsfrist die Annahme erklären.

3. Ausschlagung zu­gunsten nach­folgen­der Erben >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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