Art. 574 ZGB vom 2021
Art. 574 B. Ausschlagung / IV. Ausschlagung aller nächsten Erben / 2. Befugnis der überlebenden Ehegatten
2. Befugnis der überlebenden Ehegatten
Haben die Nachkommen die Erbschaft ausgeschlagen, so wird der überlebende Ehegatte von der Behörde hievon in Kenntnis gesetzt und kann binnen Monatsfrist die Annahme erklären.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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