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Code civil suisse (CC)

Art. 573 CC de 2021

Art. 573 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 573 B. Répudiation / IV. Répudiation de tous les héritiers les plus proches / 1. En général

IV. Répudiation de tous les héritiers les plus proches

1. En général

1 La succession répudiée par tous les héritiers légaux du rang le plus proche est liquidée par l’office des faillites.

2 Le solde de la liquidation, après paiement des dettes, revient aux ayants droit, comme s’ils n’avaient pas répudié.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 573 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLZ200004UnterhaltBerufung; Beklagten; Partei; Urteil; Unterhalt; Unentgeltliche; Dispositiv; Ziffer; Parteien; Urteils; Verfahren; Gericht; Unterhaltsbeiträge; Anschlussberufung; Bülach; Berufungsverfahren; Klägers; Dispositiv-Ziffer; Bezahlen; Konkurs; Bezirk; Zeitraum; Unentgeltlichen; Parteientschädigung; Bezirksgericht; Betreuungsunterhalt; Vorinstanz; Rechtspflege; Abänderung; Anerkennung
ZHPS180017Kollokationsplan (Beschwerde über ein Konkursamt) Beschwerde; Konkurs; Kollokation; Kollokationsplan; Forderung; Beschwerdeführer; SchKG; Forderungen; Recht; Beschwerdegegner; Gläubiger; Rechtskräftig; Konkursamt; Anfechtung; Erbschaft; Kanton; Vorinstanz; Verfahren; Erblasserin; Erben; Abtretung; Gemeinde; Aufsichtsbehörde; Konkursmasse; Kantons; Kolloziert; Sinne
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGII/1-2009/4Entscheid Art. 6 Abs. 1, Art. 9, Art. 60 Abs. 1 lit. f, Art. 61, Art. 62, Art. 63 lit. a, Art. 64 lit. a BGBB (SR 211.412.11); Art. 96 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 2 lit. c LwG (SR 910.1), Art. 655 Abs. 2, Art. 682 Abs. 2, Art. 779 Abs. 3 ZGB (SR 210). Dem Baurecht; Erwerb; Beschwerde; Recht; Baurechts; Wirtschaftlich; Grundstück; Vorkaufsrecht; Landwirtschaftlich; Landwirtschaftliche; Bewilligung; Verfahren; Ortsgemeinde; Selbständig; Pacht; Dauernde; Selbständige; Eigentümer; Beschwerdegegnerin; Gewerbe; Gebäude; Erwerber; Beschwerdeführer; Vorkaufsrechts; Bäuerliche; Bodenrecht; Erwerbs; Selbstbewirtschafter; Ausübung
AGAGVE 2013 6969 Art. 1 lit. b ZPO; Gerichtliche Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit1. Januar 2011 fehlt im Aargau eine Verfahrensregelung für diejenigen Akte der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für welche nicht das Bundesrecht, aber das kantonale Recht eine richterliche Behörde vorschreibt. Die bestehende... Recht; Hörde; Protokoll; Ausschlagungs; Freiwilligen; Verfahren; Gungserklärung; Protokollierung; Recht; Behörde; Barkeit; Erbschaft; Erben; Ausschlagungserklärung; Nahme; Kantonale; Verfahrens; Summarische; Recht; Zivilprozess; Anordnung; Entscheid; Gesetzliche; Kanton; Gerichtsbarkeit; Erblassers; Richtliche; Bestehende; Schlagungserklärungen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 V 505 (9C_333/2013)Art. 11 Abs. 1 lit. c und g ELG; Vermögensverzicht zu Lebzeiten des verstorbenen Ehegatten. Das Vermögen, auf das der verstorbene Ehegatte zu Lebzeiten verzichtet hat, stellt auch bei Ausschlagung der Erbschaft (Art. 573 Abs. 1 ZGB) und Überschuldung des Nachlasses im Umfang der Erbquote des überlebenden Ehegatten (mindestens die Hälfte [Pflichtteil]; Art. 471 Ziff. 3 ZGB) anrechenbares (Verzichts-)Vermögen dar (E. 2). Beschwerde; Ehemann; Beschwerdegegnerin; Verzicht; Anspruch; Tochter; Güter; Verstorbene; Auseinandersetzung; Vorinstanz; Erbschaft; Nachlasses; Verstorbenen; Berechnung; Erbrechtlich; Ehegatte; Urteil; Güterrechtliche; Ergänzungs; Ehemannes; Durchführungsstelle; Zusatzleistungen; Bezug; Gemeinde; Ausgeschlagen; Erbrechtliche; Sozialversicherungsgericht; Ehegatten
136 V 7 (9C_194/2009)Art. 28 IVG; Art. 573 Abs. 2 ZGB; Art. 196, 260 und 269 SchKG; Art. 48 VwVG; Art. 59 ATSG; Art. 89 Abs. 1 BGG; Anfechtung einer den Nachlass betreffenden Rentenverfügung durch einen ausschlagenden Erben. Ein Erbe, welcher die Erbschaft ausgeschlagen und nicht den Antritt der Erbschaft vor Abschluss des Konkursverfahrens erklärt hat, ist nicht legitimiert, einen in den Nachlass fallenden öffentlich-rechtlichen Rechtsanspruch - in casu Rentenverfügung einer IV-Stelle - in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu verfolgen (E. 2.2). Art. 573 Abs. 2 ZGB ist grundsätzlich auch in einem Nachkonkurs anwendbar (E. 2.2.2.2). Recht; Beschwerde; Erben; Anspruch; Erbschaft; Recht; Konkurs; Rente; SchKG; Einsprache; Verfahren; Nachlass; Liquidation; Verfügung; IV-Stelle; Interesse; Verstorbene; Ausgeschlagen; Urteil; Verstorbenen; Einspracheentscheid; Verfügungen; Ausgeschlagene; Nachlasses; Mutter; Kinderrente; Ausgeschlagenen; Invalidenversicherung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Matthias HäuptliPraxiskommentar Erbrecht2011
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