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Obligationenrecht (OR)

Art. 573 OR vom 2021

Art. 573 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 573

1 Gegen eine Forderung der Gesellschaft kann der Schuldner eine Forderung, die ihm gegen einen einzelnen Gesellschafter zusteht, nicht zur Verrechnung bringen.

2 Ebenso wenig kann ein Gesellschafter gegenüber seinem Gläubiger eine Forderung der Gesellschaft verrechnen.

3 Ist dagegen ein Gesellschaftsgläubiger gleichzeitig Privatschuldner eines Gesellschafters, so wird die Verrechnung sowohl zugunsten des Gesellschaftsgläubigers als auch des Gesellschafters zugelassen, sobald der Gesellschafter für eine Gesellschaftsschuld persönlich belangt werden kann.

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Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
82 II 481. Art. 165 Abs. 1 OR. Muss der neue Gläubiger in der Abtretungserklärung bezeichnet werden? (Erw. 1, 2). 2. Art. 164 Abs. 1, 754 ff. OR. Die Schadenersatzforderung der Aktiengesellschaft gegen die mit der Verwaltung und Geschäftsführung oder Kontrolle betrauten Personen kann abgetreten werden (Erw. 3), insbesondere auch an einen Gläubiger der Gesellschaft (Erw. 4, 5). Gläubiger; Gesellschaft; Konkurs; Forderung; Abtretung; Verantwortlichkeit; Schaden; Abgetreten; Recht; Konsortium; Zessionar; Gläubigern; Schuldner; Vermögens; Klima; Verwaltung; Thermik; Abtretungserklärung; Baechi; Abgetretene; Anspruch; Aktiengesellschaft; Schadenersatzforderung; Person; Gerichtlich; Zessionare; Konkurse; Verantwortlichkeitsanspruch; Personen
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