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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 572 ZGB vom 2021

Art. 572 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 572 B. Ausschlagung / III. Ausschlagung eines Miterben

III. Ausschlagung eines Miterben

1 Hinterlässt der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen und schlägt einer unter mehreren Erben die Erbschaft aus, so vererbt sich sein Anteil, wie wenn er den Erbfall nicht erlebt hätte.

2 Hinterlässt der Erblasser eine Verfügung von Todes wegen, so gelangt der Anteil, den ein eingesetzter Erbe ausschlägt, wenn kein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich ist, an dessen nächsten gesetzlichen Erben.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 572 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF180006Ausschlagung / Wiederherstellung BerufungsfristBerufung; Berufungsklägerin; Erbschaft; Interessen; Berufungsbeklagte; Entscheid; Verfahren; Beistand; Eltern; Urteil; Interessenkollision; Frist; Tochter; Bezirksgericht; Berufungsbeklagten; Gesetzliche; Beilage; Vorinstanz; Bülach; Ausschlagungserklärung; Erben; Erbin; Beschwerde; Minderjährige; Vertretung; Inventar; Kindes; Gültig
ZHLF170015TestamentseröffnungBerufung; Erblasser; Testament; Vorinstanz; Testaments; Original; Verfügung; Erblassers; Berufungskläger; Letztwillige; Originaltestament; Extra; Recht; Neffe; Quote; Willen; Schriftlich; Erben; Maschinengeschriebene; Verfahren; Urteil; Schriftliche; Testamentseröffnung; Handschriftlich; Vorinstanzliche; Summarischen; Blatt; Neffen; Verfahren
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