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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 571 ZGB vom 2023

Art. 571 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 571

1 Erklärt der Erbe während der angesetzten Frist die Ausschlagung nicht, so hat er die Erbschaft vorbehaltlos erworben.

2 Hat ein Erbe sich vor Ablauf der Frist in die Angelegenheiten der Erbschaft eingemischt oder Handlungen vorgenommen, die nicht durch die blosse Verwaltung der Erbschaft und durch den Fortgang der Geschäfte des Erblassers gefordert waren, oder hat er Erbschafts­sachen sich angeeignet oder verheimlicht, so kann er die Erbschaft nicht mehr ausschlagen.

III. Aus­schlagung eines Miterben >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 571 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF210065Erbausschlagung / Protokollierung, Erbausschlagung / AbweisungBerufung; Ausschlagung; Berufungsklägerin; Erbschaft; Vorinstanz; Protokoll; Zürich; Erblasserin; Ausschlagungserklärung; Gründe; Wichtige; August; Urteil; Ausschlagungsfrist; Protokollierung; Entscheid; Gesuch; Wichtigen; Einzelgericht; Erbschaftssachen; Gründen; Rechtliche; Schwander; Bereits; Ausstellung; Beschwerde; Müsse; Erben
ZHRT150097RechtsöffnungGesuch; Gesuchsgegnerin; Beschwerde; Betreibung; Recht; Vorinstanz; Zeitpunkt; Pfandausfall; Pfandausfallschein; Erben; Rechtsöffnung; Erbschaft; Erbbescheinigung; Ausstellung; SchKG; Entscheid; Beschwerdeverfahren; Forderung; Todes; Verlustscheine; Vermögens; Partei; Provisorische; Vermutung; Betreibungsregisterauszug; Liegende; Urteil; Verfahren
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2013 6969 Art. 1 lit. b ZPO; Gerichtliche Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit1. Januar 2011 fehlt im Aargau eine Verfahrensregelung für diejenigen Akte der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für welche nicht das Bundesrecht, aber das kantonale Recht eine richterliche Behörde vorschreibt. Die bestehende... Recht; Hörde; Protokoll; Ausschlagungs; Freiwilligen; Verfahren; Gungserklärung; Protokollierung; Recht; Behörde; Barkeit; Erbschaft; Erben; Ausschlagungserklärung; Nahme; Kantonale; Verfahrens; Summarische; Recht; Zivilprozess; Anordnung; Entscheid; Gesetzliche; Kanton; Gerichtsbarkeit; Erblassers; Richtliche; Bestehende; Schlagungserklärungen
AGAGVE 2007 1I. ZivilrechtA. Erbrecht1 Art. 570 ZGB; ErbrechtDer für die Protokollierung der Ausschlagungserklärung zuständigeRichter hat nicht festzustellen, ob die Erbschaft - ohne ausdrückliche Annahmeerklärung - als angenommen oder zufolge amtlich festgestellteroder offensichtlicher Überschuldung als ausgeschlagen... Festgestellt; Protokoll; Kommentar; Ausschlagungs; Erbschaft; Nahmeerklärung; Angenommen; Amtlich; Punkt; Erbrecht; Ausgeschlagen; Zivilrecht; Festgestellter; Festzustellen; Richter; Schwander; Protokollierung; Zürcher; Berner; Annahmeerklärun-; Sinne; Kantonalem; Recht; Escher; Dient; Behörde; Protokollie-; Verfolgt; Informationszwecke; Abgabe
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
133 III 1 (5C.126/2006)Art. 571 ZGB; Verwirkung der Ausschlagungsbefugnis durch Einmischung in die Angelegenheiten der Erbschaft. Die Tatsache des Einholens einer Erbenbescheinigung bedeutet für sich allein keine Einmischung in die Erbschaftsangelegenheiten im Sinne von Art. 571 Abs. 2 ZGB (E. 2 und 3).
Erben; Erbschaft; Erbenbescheinigung; Verwaltung; Willensvollstrecker; Inventar; Lehre; Begehren; Erblassers; Willensvollstreckerin; Einmischung; Recht; Verwaltungshandlung; KARRER; TUOR/; Angenommen; Bundesgericht; Beklagten; Festgestellt; Handlung; Verwaltungsrat; Nachlass; KARRER; Annahme; Witwe; Einholen

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-2838/2019Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)Beschwerde; Beschwerdeführerin; Recht; Schweiz; Vorinstanz; Brasilianische; Erben; Erstattung; Erbschaft; Erblasser; Verfügung; Schweizer; Leistung; Rückforderung; Rückerstattung; Brasilianischen; Einsprache; Urteil; Frist; Brasilien; Schuld; Einspracheentscheid; Altersrente; Erblassers; Hinweis; Behörde; Witwe; Ausland; Verstorben
A-5923/2015EnteignungScheidung; Beschwerde; Recht; Partei; Urteil; Vorhersehbar; Parteien; Vereinbarung; Liegenschaft; Über; Bundesverwaltungsgericht; Beschwerdegegner; Unvorhersehbarkeit; Bundesgericht; Hinweis; Entscheid; Gericht; Flughafen; Eigentum; Grundstück; Hinweisen; Verfahren; Erbschaft; Scheidungskonvention; Güterrechtliche; Vorliegenden; Vorinstanz; Entschädigung; Eigentums

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Grlage entzogen SchwanderBasler Kommentar, Basel, Genf, München2003
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