1 Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
2 Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen.
100 Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).
IV. Neue VerfügungKanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | RT170085 | Rechtsöffnung | Beschwerde; Recht; Verfügung; Vollstreckbarkeit; Bundesverwaltungsgericht; Beschwerdeverfahren; Verfügungen; Entscheid; Vorinstanz; Vollstreckbarkeitsbescheinigung; Rechtsöffnung; Eingabe; Gesuch; Rechtsmittel; Nachfrist; Bundesgericht; Einreichung; Rechtsöffnungsgesuch; Eingang; Gesuchsgegnerin; Nachweis; Vorinstanzlichen; Fraglichen; Beweismittel; Einzureichen; Mitteilung; Gerichtskosten; Nachfristansetzung; Angefochten |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
138 I 154 (2C_943/2011) | Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 1 Abs. 2 lit. d und Art. 57 VwVG; Art. 96 RTVG; Anspruch auf rechtliches Gehör in der Form der Replik in und ausserhalb von Gerichtsverfahren. Weder aus VwVG noch RTVG ergibt sich eine generelle Pflicht zur Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. Soweit Eingaben von Vorinstanz oder Gegenpartei Noven enthalten, die prozessual zulässig und materiell geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen, fliesst ein "Replikrecht i.e.S." unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV. Es findet auf sämtliche Verfahren vor Verwaltungs- und Gerichtsbehörden Anwendung. Das auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK gestützte "Recht auf Kenntnisnahme von und Stellungnahme zu Eingaben der übrigen Verfahrensbeteiligten" hängt demgegenüber nicht von der Entscheidrelevanz ab und findet auf alle Gerichtsverfahren Anwendung, mithin auch auf solche, die nicht in den Schutzbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK fallen (E. 2.3), nicht hingegen auf Verfahren vor anderen als gerichtlichen Behörden (E. 2.5). Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen ist keine gerichtliche Behörde im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (E. 2.7 und 2.8). | Verfahren; Recht; Beschwerde; Stellung; Verfahrens; Stellungnahme; Eingabe; Urteil; Gericht; Eingaben; Bundesgericht; Entscheid; Kenntnisnahme; Verfahrensbeteiligten; Replik; Behörde; Behörden; Partei; Gerichtliche; Radio; Schriftenwechsel; Schweiz; Fernsehen; Gerichtsverfahren; Beschwerdeinstanz; Unabhängig; Sendung; Hinweisen; Replikrecht |
130 V 320 | Art. 82 Abs. 2 ATSG: Weitergeltung kantonaler Verfahrensbestimmungen. Kantonale Bestimmungen, die mit dem ATSG unvereinbar sind, müssen innert fünf Jahren nach In-Kraft-Treten des ATSG diesem Gesetz angepasst werden. Diese Übergangsbestimmung ändert jedoch nichts an der grundsätzlichen und prioritären Geltung des kantonalen ATSG-konformen Verfahrensrechts für das Beschwerdeverfahren vor dem Sozialversicherungsgericht (Erw. 2.1). Regeste b Art. 55 Abs.1 und Art. 57 ATSG; Art. 69 VwVG: Erläuterung. Das ATSG sieht keinen Anspruch auf Erläuterung kantonaler Gerichtsentscheide vor. Nur für das Verwaltungsverfahren vor dem Sozialversicherungsträger käme auf Grund von Art. 55 Abs. 1 ATSG allenfalls der in Art. 69 VwVG geregelte Erläuterungsanspruch subsidiär zum Zuge (Erw. 2.2). | Erläuterung; Sozialversicherung; Kantonale; Kanton; Entscheid; Recht; Beschwerde; Rente; IV-Stelle; Gericht; Sozialversicherungsgericht; Anspruch; Kantons; Erläuterungsgesuch; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Dispositiv; Verfahren; Bundes; Entscheide; Erwägung; Verfügung; Angefochtene; Urteil; Beschluss; Verfahrensrecht; Erwägungen; Ziffer; Entscheides; Nichteintreten; Ordentliche |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
D-1229/2020 | Asyl und Wegweisung | Beschwerde; Schwerdeführer; Beschwerdeführer; Lanka; Gericht; Anhörung; Sachverhalt; Recht; Person; Verfahren; SEM-act; Beschwerdeführers; Beweis; Urteil; Behörde; Erwähnt; Verfügung; "; Bundesverwaltungsgericht; Glaubhaft; Behörden; Sachverhalts; Verfolgung; Verfahren; Reichte; Sicherheit; Aava-; Gruppe; Rückkehr; Wegweisung |
D-600/2022 | Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung | Beschwerde; Mehrfachgesuch; Beschwerdeführer; Recht; Begründet; Gesuch; Formlos; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Lanka; Rechtsverweigerung; Politische; Begründete; Mehrfachgesuche; Rechtsverweigerungs; Begründung; Schrieb; Urteil; Eingabe; Rechtsverweigerungsbeschwerde; Mitglied; Wiederholt; Exilpolitisch; Wegweisung; Abschreibung; Beschwerdeführers; Abgeschrieben; Gefährdet; Sicherheits; Behörde |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
RR.2022.185 | Beschwerde; Auslieferung; Bundes; Beschwerdeführer; Recht; Deutschland; Verfahren; Haftbefehl; Akten; Auslieferungsersuchen; Rechtshilfe; Bundesgericht; Amtsgericht; Justiz; Gericht; Entscheid; Mönchengladbach; Urteil; Schweiz; Staat; Beschwerdekammer; Behörde; Bundesamt; Ziffer; Bundesstrafgericht; Bundesgerichts; Auslieferungsentscheid; Relevant; Einsicht; Bundesstrafgerichts | |
RR.2022.57 | Beschwerde; Einvernahme; Verfahren; Rechtshilfe; Verfahrens; Basel-Stadt; Staatsanwaltschaft; Beschwerdeführer; Beschwerdekammer; Kanton; Akturiert; Lasche; Verfahrensakten; Bundesstrafgericht; Schlussverfügung; Kantons; Behörde; Bundesstrafgerichts; Entscheid; Aufhebung; Verfahren; Interesse; Rechtsbeistände; Vorgeladen; Mangels; Zustellung; Sache; Zur; Internationalen |
Autor | Kommentar | Jahr |
BV FRANK SEETHALER, KASPAR PLÜSS | Praxiskommentar, Art. 57 VwVG | 1950 |