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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 57 StPO vom 2021

Art. 57 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 57

Mitteilungspflicht

Liegt bei einer in einer Strafbehörde tätigen Person ein Ausstandsgrund vor, so teilt die Person dies rechtzeitig der Verfahrensleitung mit.


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Art. 57 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUH210042Rückweisung der Anklage / Abschreibung des VerfahrensAnklage; Verfahren; Beschwerde; Vorinstanz; Staatsanwaltschaft; Gericht; Verfahrens; Urteil; Beschwerdeführer; Rückweisung; Verfahren; Beschluss; Gerichts; Könne; Verteidigung; Vorfragen; Zürich; Treffe; Hauptverhandlung; Stellt; Angefochtene; Bundesgericht; Ergänzung; Nehmen; Zulässig; Aufgrund; Betreffend
ZHSB170366Mehrfache DrohungSchuldig; Beschuldigte; Privatklägerin; Digten; Beschuldigten; Kinder; Gesagt; Telefon; Kindergarten; Aussage; Drohung; Aussagen; Wisse; Wohne; Verteidigung; Kindergartens; Recht; Vorinstanz; Kindergartenschüler; Tochter; Polizei; Einvernahme; Beruf; Berufung; Medien; Telefongespräch
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSDGS.2019.28 (AG.2021.231)Ausstandsgesuch (BGer 1B_265/2021)Präsident; Gesuch; Gesuchsteller; Gesuchstellerin; Ausstand; Verfahren; Verfahrens; Berufung; Bundesgericht; Befangenheit; Welche; Ausstandsgesuch; Präsidentin; Partei; Entscheid; Richter; Verfügung; Berufungsverfahren; Stellung; Stellt; Bereits; Vernehmlassung; Parteien; Januar; Stellungnahme; Beschwerde; Eingabe; Genommen; Seiner; Weiter
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 I 353 (1C_653/2012)Art. 13 Abs. 1 und Art. 123 Abs. 1 BV, Art. 8 EMRK; Polizeigesetz des Kantons Zürich; verdeckte Vorermittlung, Chatroom-Überwachung, Schutz des Post- und Fernmeldeverkehrs. Zuständigkeit der Kantone zur Regelung der präventiven Polizeitätigkeit, die nicht an einen Tatverdacht anknüpft und sich nicht auf die Strafprozessordnung des Bundes stützt (E. 5). Übersicht über die Regelung der verdeckten Vorermittlung und der Informationsbeschaffung im Internet gemäss dem Polizeigesetz (E. 6). Verdeckte Vorermittlung: Die kantonale Bestimmung (§ 32e PolG/ZH) bezieht sich auf schwere Delikte im Sinne von Art. 286 Abs. 2 StPO. Für die Durchführung wird auf die Art. 151 und 287-298 StPO verwiesen. Damit wird verhindert, dass die verdeckten Vorermittler als "agents provocateurs" tätig werden. Die Regelung entspricht den rechtsstaatlichen Anforderungen in Bezug auf die richterliche Genehmigung sowie die Verfahrensrechte und den Rechtsschutz der betroffenen Personen (E. 7). Chatroom-Überwachung: § 32f Abs. 2 PolG/ZH lässt die Überwachung der Kommunikation auf virtuellen Kommunikationsplattformen zu, die nur einem beschränkten Benutzerkreis zugänglich sind (sog. Closed User Groups). Eine solche Informationsbeschaffung kann mit einem Eingriff in die Privatsphäre und in das Fernmeldegeheimnis verbunden sein (E. 8.4). Sie betrifft grundsätzlich alle Benutzer dieser Kommunikationsmittel. Es handelt sich um eine sehr weit gehende Überwachungsmethode, die das Sammeln und Auswerten von Informationen aus den Privatbereichen einer Vielzahl von Personen erlaubt, gegen die überhaupt kein Verdacht für rechtswidriges Verhalten vorliegt (E. 8.7.2.1). Die Bestimmung ist mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip nicht vereinbar, weil keine richterliche Genehmigung der Überwachung vorgeschrieben ist, keine nachträgliche Mitteilung an die Betroffenen erfolgt und ihnen auch kein Rechtsschutz gewährt wird (E. 8.7.2.4). Hinweis auf die Bestimmungen der StPO zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (E. 8.8). PolG/ZH; Verdeckte; Überwachung; Polizei; Bundes; Vorermittlung; Internet; Kommunikation; Recht; Taten; Verdeckten; Fernmeldeverkehr; Rechts; Ermittlung; Beschwerde; Prozess; Rechtlich; Fernmeldeverkehrs; Verfassungs; Schwere; Person; Informations; Polizeilich; Genehmigung; Regelung; Verfahren; Präventiv; Technisch; Informationsbeschaffung; Polizeiliche
94 I 621Zollstrafverfahren; Verteidigung des Beschuldigten. 1. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (gemäss Art. 99 Ziff. VIII OG) gegen Entscheide der Oberzolldirektion betreffend Untersuchungshandlungen im Zollstrafverfahren (Erw. 1). 2. Natur der Untersuchungshandlungen, die Beamte der Zollverwaltung gemäss Art. 286 ff. BStP durchführen (Erw. 2). 3. Schweigen des Gesetzes hinsichtlich des Beizuges eines Verteidigers während der Vernehmung des Beschuldigten; Auslegung: a) im Sinne des historischen Gesetzgebers (Erw. 3); b) nach dem heutigen Stand des Strafprozessrechtes (Erw. 4a) und der Lehre (Erw. 4b); c) nach Sinn und Zweck eines Administrativverfahrens (Erw. 4c). Verteidiger; Untersuchung; Recht; Verteidigers; Beschuldigte; Beschuldigten; Beschwerde; Verfahren; Ermittlungsverfahren; Verwaltung; Recht; Einvernahme; Verteidigung; Oberzolldirektion; Untersuchungshandlungen; Polizeiliche; Vernehmung; Administrative; Marcandella; Einvernahmen; Kanton; Beschwerdeführer; Richterliche; Entscheid; Gerichtliche; Polizeilichen; Voruntersuchung; Prozessordnung; Zollstrafverfahren; Administrativen

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BP.2012.56Ausstand des gesamten Berufungsgerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 56 StPO). Aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO).Ausstand; Bundesstrafgericht; Obergericht; Beschwerdekammer; Bundesstrafgerichts; Ausstandsgesuch; Kantons; Luzern; Verfahren; Behörde; Gesuch; Verfahrens; Person; Mitglied; Partei; Ausstandsgr; Gesamtbehörde; Tätige; Begründung; StBOG; Beantragt; Entscheid; Befangenheit; Verfahrensleitung; Behörde; Stellungnahme; Obergerichts; IVm
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