1 Für einen Schuldner, der sich im Militär-, Zivil- oder Schutzdienst befindet, besteht während der Dauer des Dienstes Rechtsstillstand.95
2 Hat der Schuldner vor der Entlassung oder Beurlaubung mindestens 30 Tage ohne wesentlichen Unterbruch Dienst geleistet, so besteht der Rechtsstillstand auch noch während der zwei auf die Entlassung oder Beurlaubung folgenden Wochen.
3 Für periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge kann der Schuldner auch während des Rechtsstillstandes betrieben werden.96
4 Schuldner, die aufgrund eines Arbeitsverhältnisses zum Bund oder zum Kanton Militär- oder Schutzdienst leisten, geniessen keinen Rechtsstillstand.97
94 Fassung gemäss Art. 2 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950 (AS 1950 I 57; BBl 1948 I 1218).
95 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
96 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
97 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
b. Auskunftspflicht Dritter >Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS190240 | Konkurseröffnung | Konkurs; Beschwerde; Schuldner; Konkursgericht; Konkursamt; Obergericht; Konkurseröffnung; Gläubigerin; SchKG; Horgen; Bezirksgericht; Urteil; Forderung; Gediehen; Anfrage; Bundesgericht; Telefon; Kantons; Schuldners; Ersucht; Obergerichts; Angefochten; überweisen; Vorgenommen; Nichtigkeit; Erschien; Verfahren |
ZH | PS170084 | Pfändung (Beschwerde über ein Betreibungsamt) | Beschwerde; Betreibungs; SchKG; Beschwerdeführer; Ferien; Betreibungsferien; Vorinstanz; Pfändung; Betreibungshandlung; Dungsurkunde; Pfändungsurkunde; Zollikon; Aufsichtsbehörde; Konkurs; Kanton; Zustellung; Obergericht; Aufschiebende; Beschluss; Zugestellt; Betreibungsamt; Frist; Beschwerdeführers; Schuldbetreibung; Bundesgericht; Meilen; Schuldner; Bezirksgericht; Küsnacht-Zollikon-Zumikon |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
127 III 173 | Art. 19 Abs. 1 SchKG; Beginn des Fristenlaufs. Zustellung des kantonalen Beschwerdeentscheids an eine Postlagernd-Adresse: Frage offen gelassen, ob in Analogie zu der bei Briefkasten- und Postfachzustellungen geltenden Praxis die Sendung als am letzten Tag einer Frist von sieben Tagen ab Eingang bei der Bestimmungspoststelle zugestellt zu gelten hat (E. 1). Art. 57 Abs. 1 SchKG; Zivildienst. Die Zustellung von Zahlungsbefehlen während eines Zivildienstes des Betriebenen ist nichtig (E. 3).> | Beschwerde; Betreibung; SchKG; Rechtsstillstand; Dienst; Schuldbetreibung; Konkurs; Entscheid; Zahlungsbefehl; Zustellung; Beschwerdeführer; Zivildienst; Frist; Zahlungsbefehle; Betreibungsferien; Schuldbetreibungs; Entlassung; Nichtig; Rechtsprechung; Schuldner; Obergericht; Betreibungen; Zugestellt; Sendung; Schutz; Dienste; Publikation; Schonzeit; Unterbruch; Aufsichtsbehörde |
114 III 55 | Zustellung des Zahlungsbefehls an Samstagen; Fristenlauf für den Rechtsvorschlag (Art. 56 und 31 Abs. 1 SchKG). Betreibungsurkunden, insbesondere der Zahlungsbefehl, können dem Schuldner an einem Samstag genauso wie an jedem anderen Werktag - also unter Beobachtung der geschlossenen Zeiten vor 8 Uhr morgens und nach 7 Uhr abends - zugestellt werden. Im vorliegenden Fall begann die Frist für die Erhebung des Rechtsvorschlags am Samstag, 8. Oktober 1988, zu laufen und lief am Dienstag, 18. Oktober 1988, ab. | Samstag; Recht; Frist; SchKG; Zahlungsbefehl; Feiertag; Konkurs; Rechtsvorschlag; Schuldbetreibung; Fristen; Erkannt; Anerkannten; Rekurrent; Samstagen; Erhebung; Rechtsvorschlags; Fristenlauf; Staatlich; Samstag; Schuldbetreibungs; Zeiten; Bundesgericht; Sonntag; Gleichstellung; Zustellung; Zahlungsbefehls; Betreibungsferien; Konkurskammer; Rechtsprechung; Sinne |