Ergänzung der Verkehrsregeln
1 Der Bundesrat kann ergänzende Verkehrsvorschriften erlassen und für besondere Verhältnisse Ausnahmen von den Verkehrsregeln vorsehen, namentlich für das Militär und den Zivilschutz. Er kann solche Vorschriften auch für Einbahnstrassen erlassen.1
2 Er bezeichnet nach Anhören der Kantone die Hauptstrassen mit Vortrittsrecht.
3 Er erlässt Bestimmungen über:
4 ...2
5 Der Bundesrat kann vorschreiben, dass
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1989, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 71; BBl 1986 III 209).
2 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1975 (AS 1975 1257; BBl 1973 II 1173). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1989, mit Wirkung seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 71; BBl 1986 III 209).
3 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).
4 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 1980, in Kraft seit 1. Juli 1981 (AS 1981 505; BBl 1979 I 229).
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | 4M 11 19 | Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 SVG. Ist bei einem Unfall weder Personen- noch Sachschaden entstanden, besteht für die Beteiligten nur eine Anhalte- und Verkehrssicherungspflicht. Die Verordnungsbestimmung von Art. 56 Abs. 2 VRV, wonach die Beteiligten an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken haben, bis sie von der Polizei entlassen werden, ist auf diese Fälle nicht anwendbar. | Verkehrs; Pflicht; Polizei; Unfall; Beschuldigte; Delegation; Pflichten; Verkehrsregeln; Personen; Bestimmung; Bundesrat; Sachverhalts; Verkehrsvorschrift; Beteiligt; Mitzuwirken; Delegationsnorm; Unfallstelle; Sicherung; Bestimmungen; Verhalten; Sachschaden; Enthalte; Sachverhaltsfeststellung; Vorschriften; Gesetzes; Vollzug; Verkehrsvorschriften; Enthalten; Verletzt; Beschuldigten |
BE | SK 2020 1 | Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz | Kinder; Verkehr; Schuldig; Beschuldigte; Verkehrsregel; Sicher; Fahren; Gesichert; Verkehrsregelverletzung; Beschuldigten; Ordnungsbusse; Gemäss; Verfahren; Liegen; Verfahrens; Urteil; Bewusst; Gefahr; Kindern; Gesicherten; Stützt; Mitführen; Ordnungsbussen; Generalstaatsanwaltschaft; Beiden; Gefährdung; Bestand; Sicherheit; Jedoch |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
137 IV 290 (6B_5/2011) | Art. 57 Abs. 5 lit. a SVG; Art. 3a Abs. 1 VRV; Tragen von Sicherheitsgurten. Gemäss Art. 3a Abs. 1 VRV müssen Führer und mitfahrende Personen die vorhandenen Sicherheitsgurten während der Fahrt tragen. "Während der Fahrt" bedeutet die Teilnahme im Verkehr. Die Gurtentragpflicht besteht auch bei einem Halt vor einem Rotlicht (E. 3.3). | Sicherheit; Sicherheitsgurt; Sicherheitsgurte; Fahrt; Sicherheitsgurten; Fahrzeug; Verkehr; Fahrt; Beschwerde; Nichttragen; Auslegung; Gurten; Strasse; Luzern; Fahrzeugführer; Urteil; während; Gurtentragpflicht; Personen; Strassenverkehr; Beschwerdeführer; Wortlaut; Rechtliche; Ausnahmeregelung; Nichttragens; Fahrt; Rotlicht; Führer |
135 IV 97 (6B_352/2008) | Art. 57b SVG; Verbot von Radarwarngeräten. Unabhängig von ihrer Funktionsweise sind sämtliche Geräte und Vorrichtungen verboten, die den Fahrzeugführer davor warnen, bei einer allfälligen Überschreitung der erlaubten Geschwindigkeit ertappt und verzeigt zu werden. Darunter fällt auch das Gerät "Amigo" (E. 2). | Gerät; Geräte; Radarwarngerät; Geschwindigkeit; Amigo; Beschwerde; Radarwarngeräte; Kontrolle; Strassenverkehrs; Beschwerdeführer; Verkehr; Fahrzeug; Verkehrs; Vorrichtungen; Beschwerdeführers; Radaranlage; Tempo; Kontrollen; Amigo-Gerät; Botschaft; Zweck; Gerätes; Warnen; Gesetzliche; Über; Stören; Unwirksam |