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Obligationenrecht (OR)

Art. 57 OR vom 2023

Art. 57 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 57

1 Der Besitzer eines Grundstückes ist berechtigt, Dritten angehörige Tiere, die auf dem Grundstücke Schaden anrichten, zur Sicherung sei­ner Ersatzforderung einzufangen und in seinen Gewahrsam zu neh­men und, wo die Umstände es rechtfertigen, sogar zu töten.

2 Er ist jedoch verpflichtet, ohne Verzug dem Eigentümer davon Kenntnis zu geben und, sofern ihm dieser nicht bekannt ist, zu dessen Ermittlung das Nötige vorzukehren.

E. Haftung des Werkeigen­tümers >I. Ersatzpflicht >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 57 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB150028Beschränkung der Noven. Mitwirkungspflicht der Parteien.Recht; Baurecht; Baurechts; Baurechtszins; Klagten; Beklagten; Aktien; Aktienkauf; Aktienkaufvertrag; Partei; Parteien; Enteignung; Instanz; Baurechtszinse; Vorinstanz; Abrechnung; Vertrag; Berechnung; Anpassung; Tienkaufvertrages; Aktienkaufvertrages; Rechtszinses; Baurechtszinses; Betrag; Teuerung; Baurechtsvertrag; Läge

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
136 V 268 (9C_142/2010)Art. 99 BGG; Art. 52 AHVG; Art. 568 Abs. 3, Art. 579 Abs. 1, Art. 591 und 592 OR; Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Beitragsschulden der (ehemaligen) Kollektivgesellschaft. Die (subsidiäre und persönliche) Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Schulden der (ehemaligen) Kollektivgesellschaft gemäss Art. 568 Abs. 3 OR bei Weiterführung des Unternehmens als Einzelfirma durch einen der bisherigen Gesellschafter nach Massgabe des Art. 579 Abs. 1 OR (vgl. dazu E. 2.3.1; zur Abgrenzung gegenüber der Übernahme nach Art. 181 OR: E. 2.3.2) umfasst auch AHV-Beitragsschulden. Änderung der Rechtsprechung gemäss BGE 119 V 389 E. 7 S. 400 f. (E. 4.1 und 4.2). Aus der gesetzlichen Regelung, welche den Schadenersatzanspruch nach Art. 52 AHVG als persönlichen öffentlichrechtlichen Anspruch gegen den Arbeitgeber konstituiert und von den Gesellschaftsschulden unterscheidet, ergibt sich, dass der ausgeschiedene Gesellschafter unter Umständen während eines bedeutend längeren Zeitraums als der Verjährungsfrist gemäss Art. 591 oder 592 OR zur Rechenschaft gezogen werden kann (E. 2.6). Eine Schadenersatzforderung nach Art. 52 AHVG kann - auch noch in oberer Instanz - in eine Beitragsforderung umgedeutet werden (E. 4.4 und 4.5). Gesellschaft; Beschwerde; Schaden; Schadenersatz; Gesellschafter; Beschwerdeführer; Beitragsforderung; Kollektivgesellschaft; Beiträge; Verjährung; Recht; Arbeitgeber; Bezug; Ausgeschiedene; Haftet; Urteil; Haftung; Forderung; Verfügung; Schadenersatzforderung; Konkurs; Ausgleichskasse; Bezahlt; Verjährungsfrist; HANDSCHIN/CHOU; Einzelfirma; Ausscheiden; Ehemaligen; Aufl
130 III 707Handelsregister; Eintragungspflicht; Ausübung freier Berufe; Art. 53 lit. C HRegV. Zulässigkeit der Beschwerde und Verfahrensstellung des Dritten, der die Eintragung eines Gewerbes verlangt (E. 1 und 2). Kognition des Bundesgerichts bei der Beurteilung einer Beschwerde gegen den Entscheid einer kantonalen Aufsichtsbehörde über das Handelsregister (E. 3). Voraussetzungen, unter denen die Ausübung eines freien Berufes, vorliegend der Betrieb eines Architekturbüros, nach Art. 53 lit. C HRegV der Pflicht zum Eintrag ins Handelsregister unterliegt (E. 4). Comme; Entre; Recou; Reprise; Entreprise; Consid; Registre; D'une; Commerce; Recourant; Architecte; été; Contrat; Décision; Commerciale; Autre; Inscription; Fédéral; Surveillance; Activité; Autorité; L'autorité; Droit; Général; Arrêt; Toute; Bureau; Qu'il; Profession; Tribunal

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-3130/2009Subvention de la formation professionnelleSubvention; Formation; Compte; Année; Professionnelle; Canton; Fédéral; Courant; Système; Recourant; Cantons; Forfait; Faits; Forfaits; année; Autorité; Inférieur; Versé; autorité; Parti; Fédérale; Inférieure; Confédération; Verse; être; Acompte; Décompte; Subventions; Financement
A-4941/2007MehrwertsteuerGesellschaft; Beschwerde; Gemeinder; Beschwerdeführerin; Gemeinderschaft; Fache; Kollektivgesellschaft; Einfache; Recht; Handel; Steuer; Handelsregister; Kaufmännische; Quartal; Bundesverwaltungsgericht; Entscheid; Person; Personen; Solidarisch; Unternehmen; Kaufmännisches; Gesellschafter; MWSTG; Eigenverbrauch; Mehrwertsteuer; Vorliege; Partei; Urteil; FORSTMOSER; Verwaltung
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