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Militärstrafgesetz (MStG)

Art. 57 MStG vom 2021

Art. 57 Militärstrafgesetz (MStG) drucken

Art. 57

1 Die Strafen verjähren in:

a.
30 Jahren, wenn eine lebenslängliche Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde;
b.
25 Jahren, wenn eine Freiheitsstrafe von zehn oder mehr Jahren ausgesprochen wurde;
c.
20 Jahren, wenn eine Freiheitsstrafe von mindestens fünf und weniger als zehn Jahren ausgesprochen wurde;
d.
15 Jahren, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als ein und weniger als fünf Jahren ausgesprochen wurde;
e.
fünf Jahren, wenn eine andere Strafe ausgesprochen wurde.

2 Die Verjährungsfrist einer Freiheitsstrafe verlängert sich:

a.
um die Zeit, während der sich der Täter im ununterbrochenen Vollzug dieser oder einer anderen Freiheitsstrafe oder Massnahme, die unmittelbar vorausgehend vollzogen wird, befindet;
b.
um die Dauer der Probezeit bei bedingter Entlassung.

3 Die Nebenstrafe der Degradation ist unverjährbar.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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