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Financial Services Act (FinSA)

Art. 57FinSA from 2020

Art. 57 Financial Services Act (FinSA) drucken

Art. 57 Fees

1 The reviewing body shall charge fees to cover the expenses incurred in its rulings and services.

2 The Federal Council shall regulate the fees. This regulation is based on Article 46a of the Government and Administration Organisation Act of 21 March 19971.


1 SR 172.010



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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