Art. 57 BVG vom 2022
Art. 57
214 Anschluss an den Sicherheitsfonds
Die dem FZG215 unterstellten Vorsorgeeinrichtungen sind dem Sicherheitsfonds angeschlossen.
214 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3067; BBl 1996 I 564 580).
215 SR 831.42
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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