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Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG)

Art. 57 AIG vom 2021

Art. 57 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) drucken

Art. 57

1 Der Kantonsrat übt die Kontrolle über Regierung, Verwaltung und andere Träger öffentlicher Aufgaben sowie über den Geschäftsgang der obersten kantonalen Gerichte aus.

2 Das Gesetz bestimmt die dafür notwendigen Auskunfts- und Einsichtsrechte.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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