E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 568 OR de 2022

Art. 568 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 568

1 Les associés sont tenus des engagements de la société solidairement et sur tous leurs biens.

2 Toute convention contraire entre associés est sans effet à l’égard des tiers.

3 Néanmoins un associé ne peut être recherché personnellement pour une dette so­ciale, même après sa sortie de la société que s’il est en faillite ou si la société est dis­soute ou a été l’objet de poursuites res­tées infructueuses. Demeure réservée la res­ponsabilité d’un associé pour un cautionnement solidaire souscrit en faveur de la société.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 568 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNP180032ForderungGesellschaft; Klagte; Verjährung; Berufung; Klagten; Gesellschaft; Kollektivgesellschaft; Gesellschafter; Beklagten; Recht; Vorinstanz; Einrede; Forderung; Rungseinrede; Belangbarkeit; Belangbarkeitsvoraussetzung; Verjährungseinrede; Gesellschafts; Haftung; Ansprüche; Eintritt; Urteil; Berufungsverfahren; Berufungskläger; Partei; Wonach; Persönlichen
ZHRT170133RechtsöffnungGesuch; Recht; Gesuchsgegner; Gesuchsteller; Rechtsanwalt; Kollektivgesellschaft; Beschwerde; Kanzlei; Gesellschaft; Hinweis; Vorinstanz; Prof; Partner; öffnung; Schuld; Rechtsöffnung; Schuldanerkennung; Illentliche; Gesuchstellers; Rechtsanwälte; Willentliche; Vereinbarung; Partei; Rechtsschein; Klienten; Vertretungsmacht; Mitteilung; Auszugehen
Dieser Artikel erzielt 14 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUOG 1994 33§ 12 Abs. 1 AnwG; Art. 543 und 552 ff. OR. Gebot der anwaltlichen Unabhängigkeit; die Unabhängigkeit muss auch beim Zusammenwirken mehrerer Anwälte im Mitarbeiterverhältnis gewahrt bleiben. Verantwortlichkeit des Rechtsanwalts als Mitglied einer Bürogemeinschaft und im Angestelltenverhältnis.Partner; Anwalt; Büro; Beruf; Verantwortung; Partner; Recht; Disziplinarbeklagte; Gesellschaft; Anwälte; Sterchi; Verbindlichkeiten; Rechtsanwalt; Aussen; Bürogemeinschaft; Luzerner; Kanzlei; Unabhängigkeit; Stellung; Disziplinarisch; Mitarbeiterverhältnis; Solidarisch; Mandat; Prinzipal; Finanzielle; Jacques-André; Responsabilité; Vorliegt; Avocats
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
136 V 268 (9C_142/2010)Art. 99 BGG; Art. 52 AHVG; Art. 568 Abs. 3, Art. 579 Abs. 1, Art. 591 und 592 OR; Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Beitragsschulden der (ehemaligen) Kollektivgesellschaft. Die (subsidiäre und persönliche) Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Schulden der (ehemaligen) Kollektivgesellschaft gemäss Art. 568 Abs. 3 OR bei Weiterführung des Unternehmens als Einzelfirma durch einen der bisherigen Gesellschafter nach Massgabe des Art. 579 Abs. 1 OR (vgl. dazu E. 2.3.1; zur Abgrenzung gegenüber der Übernahme nach Art. 181 OR: E. 2.3.2) umfasst auch AHV-Beitragsschulden. Änderung der Rechtsprechung gemäss BGE 119 V 389 E. 7 S. 400 f. (E. 4.1 und 4.2). Aus der gesetzlichen Regelung, welche den Schadenersatzanspruch nach Art. 52 AHVG als persönlichen öffentlichrechtlichen Anspruch gegen den Arbeitgeber konstituiert und von den Gesellschaftsschulden unterscheidet, ergibt sich, dass der ausgeschiedene Gesellschafter unter Umständen während eines bedeutend längeren Zeitraums als der Verjährungsfrist gemäss Art. 591 oder 592 OR zur Rechenschaft gezogen werden kann (E. 2.6). Eine Schadenersatzforderung nach Art. 52 AHVG kann - auch noch in oberer Instanz - in eine Beitragsforderung umgedeutet werden (E. 4.4 und 4.5). Gesellschaft; Beschwerde; Schaden; Schadenersatz; Gesellschafter; Beschwerdeführer; Beitragsforderung; Kollektivgesellschaft; Beiträge; Verjährung; Recht; Arbeitgeber; Bezug; Ausgeschiedene; Haftet; Urteil; Haftung; Forderung; Verfügung; Schadenersatzforderung; Konkurs; Ausgleichskasse; Bezahlt; Verjährungsfrist; HANDSCHIN/CHOU; Einzelfirma; Ausscheiden; Ehemaligen; Aufl
134 III 643 (4A_264/2008)Kollektivgesellschaft in Konkurs, persönliche Haftung der Gesellschafter für die Gesellschaftsschulden (Art. 568 Abs. 3 OR). Gegenseitigkeit der Forderungen bei der Verrechnung (Art. 120 Abs. 1 OR). Charakteristika der Kollektivgesellschaft (E. 5.1). Besonderheiten der Haftung der Gesellschafter (E. 5.2). Gültigkeit der strittigen Schuldanerkennung (E. 5.3). Begriff der Masseschuld (E. 5.4). Die einzelnen Gesellschaftsgläubiger sind direkt und ausschliesslich anspruchsberechtigt aus der persönlichen Haftung der Gesellschafter der konkursiten Kollektivgesellschaft und nicht die Konkursmasse derselben (E. 5.5). été; Failli; Société; Faillite; Associé; Associés; Masse; Droit; Collectif; Dette; Créancier; Demande; Créanciers; Contre; Social; Demandeur; Créance; Avril; Responsabilité; Personne;Sociale; Dettes; Courant; Comme; Consid; Cit; Commentaire; Compensation; Droits

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-3398/2017MehrwertsteuerSteuer; Recht; MWSTG; Beschwerde; Mehrwertsteuer; Beschwerdeführer; Verfügung; Betreibung; Forderung; Zahlung; Teilhaber; Anwaltssozietät; Verfahren; Steuerperiode; Rechtsöffnung; Urteil; Steuerperioden; Angefochten; Steuerforderung; Zahlungsbefehl; Rechtsöffnungsverfügung; Entscheid; Angefochtene; BVGer; Gesellschaft; „Rechtsöffnungsverfügung; Dispositiv; Angefochtenen; Rechtsvorschlag
A-6335/2016Zwangsanschluss an die AuffangeinrichtungGesellschaft; Beschwerde; Kollektivgesellschaft; Gesellschafter; Bundes; Auffangeinrichtung; Verfügung; Ehemalige; Arbeitgeber; Recht; Vorsorge; Vorinstanz; Urteil; Zwangsanschluss; Anschluss; Beschwerdeführer; Bundesverwaltungsgericht; Ausgleichskasse; BVGer; Versicherung; Arbeitnehmende; Berufliche; Ehemaligen; Vorsorgeeinrichtung; Obligatorisch; Angefochtene; Person; Vorliegenden; Handelsregister
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz