Art. 567SCC from 2023
Art. 567
1 The time limit for a disclaimer is three months.
2 For statutory heirs, this limit begins on the date on which they learned of the death, unless they can show that they did not learn of their succession rights until later, and for named heirs it begins on the date on which they received official notification of the testator’s disposition.
b. In the case of an inventory >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | V 93 35 | § 36 VRG, Wiederherstellung einer versäumten Frist. Anforderungen. Eine falsche Rechtsmittelbelehrung schafft keinen Vertrauensschutz, wenn der Beschwerdeführer den Fehler selber erkennt. | Recht; Entscheid; Gesuch; Rechtsmittel; Gesuchsteller; Verwaltungsgericht; Wiederherstellung; Regierungsrat; Beschwerde; Vertrauen; Rechtsmittelbelehrung; Regierungsrates; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Frist; Bundes; Staatsrechtliche; Bundesgericht; Auskunft; Falsche; Rechtsvertreter; Müssen; Vertrauensschutz; Rechtsprechung; Unrichtigkeit; Kantonale; Partei; Erkennen; Berufung; Wiederherstellungsgr; Erkannt |
AG | AGVE 2015 51 | II. Zivilprozessrecht51 Art. 570 Abs. 3 ZGB, Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO. Ausschlagung der Erbschaft, Protokollierung, Rechtsschutzinteresse (formelle und materielleBeschwer)Eine materielle Beschwer als Prozessvoraussetzung des Beschwerdeverfahrens ist gegeben, wenn mit der Anfechtung ein wirtschaftlicher,... | Schlagung; Beschwerde; Erben; Recht; Protokoll; Gungserklärung; Ausschlagungserklärung; Erblasserin; Interesse; Erbschaft; Erblassers; Materielle; Punkt; Entscheid; Schwerdeführerin; Beweis; Gericht; Zivilprozessrecht; Todes; Cher; Erbin; Schwander; Beschwerdeführerin; Zeitpunkt; Kommentar; Praktisches; Hörde; Schriftlich; Setzlichen |