Art. 567 ZGB vom 2023
Art. 567
1 Die Frist zur Ausschlagung beträgt drei Monate.
2 Sie beginnt für die gesetzlichen Erben, soweit sie nicht nachweisbar erst später von dem Erbfall Kenntnis erhalten haben, mit dem Zeitpunkte, da ihnen der Tod des Erblassers bekannt geworden, und für die eingesetzten Erben mit dem Zeitpunkte, da ihnen die amtliche Mitteilung von der Verfügung des Erblassers zugekommen ist.
b. Bei Inventaraufnahme >
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | V 93 35 | § 36 VRG, Wiederherstellung einer versäumten Frist. Anforderungen. Eine falsche Rechtsmittelbelehrung schafft keinen Vertrauensschutz, wenn der Beschwerdeführer den Fehler selber erkennt. | Recht; Entscheid; Gesuch; Rechtsmittel; Gesuchsteller; Verwaltungsgericht; Wiederherstellung; Regierungsrat; Beschwerde; Vertrauen; Rechtsmittelbelehrung; Regierungsrates; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Frist; Bundes; Staatsrechtliche; Bundesgericht; Auskunft; Falsche; Rechtsvertreter; Müssen; Vertrauensschutz; Rechtsprechung; Unrichtigkeit; Kantonale; Partei; Erkennen; Berufung; Wiederherstellungsgr; Erkannt |
AG | AGVE 2015 51 | II. Zivilprozessrecht51 Art. 570 Abs. 3 ZGB, Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO. Ausschlagung der Erbschaft, Protokollierung, Rechtsschutzinteresse (formelle und materielleBeschwer)Eine materielle Beschwer als Prozessvoraussetzung des Beschwerdeverfahrens ist gegeben, wenn mit der Anfechtung ein wirtschaftlicher,... | Schlagung; Beschwerde; Erben; Recht; Protokoll; Gungserklärung; Ausschlagungserklärung; Erblasserin; Interesse; Erbschaft; Erblassers; Materielle; Punkt; Entscheid; Schwerdeführerin; Beweis; Gericht; Zivilprozessrecht; Todes; Cher; Erbin; Schwander; Beschwerdeführerin; Zeitpunkt; Kommentar; Praktisches; Hörde; Schriftlich; Setzlichen |