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Codice civile svizzero (CCS)

Der Art. 567 ZGB wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2022 nicht aufgenommen.

Art. 567 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF220070Erbausschlagung / ProtokollierungBerufung; Berufungsklägerin; Instanz; Vorinstanz; Entscheid; Erben; Frist; Erblasser; Protokoll; Ausschlagungserklärung; Erbschaft; Protokollierung; Ausschlagungsfrist; Söhne; Gesuch; Schulden; Frist; Wiederherstellung; Urteil; Gesetzliche; Eingabe; Lasses; Vorinstanzlichen; Kanton; Gericht; Erhalt; Ehemann; Sinne; Geschäft
ZHLF220072Erbausschlagung / ProtokollierungBerufung; Berufungskläger; Vorinstanz; Erben; Entscheid; Protokoll; Ausschlagungserklärung; Gesuch; Protokollierung; Erblasser; Erbschaft; Berufungsklägers; Urteil; Erblassers; Geschäft; Gesetzliche; Rechtsmittel; Ausschlagungsfrist; Kanton; Einzelgericht; Angefochtene; Berufungsschrift; Beschwerde; Sinne; Verstorbene; Treten; Einzutreten; Unrichtig; Partei; Gestellten
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUV 93 35§ 36 VRG, Wiederherstellung einer versäumten Frist. Anforderungen. Eine falsche Rechtsmittelbelehrung schafft keinen Vertrauensschutz, wenn der Beschwerdeführer den Fehler selber erkennt.Recht; Entscheid; Gesuch; Rechtsmittel; Gesuchsteller; Verwaltungsgericht; Wiederherstellung; Regierungsrat; Beschwerde; Vertrauen; Rechtsmittelbelehrung; Regierungsrates; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Frist; Bundes; Staatsrechtliche; Bundesgericht; Auskunft; Falsche; Rechtsvertreter; Müssen; Vertrauensschutz; Rechtsprechung; Unrichtigkeit; Kantonale; Partei; Erkennen; Berufung; Wiederherstellungsgr; Erkannt
AGAGVE 2015 51II. Zivilprozessrecht51 Art. 570 Abs. 3 ZGB, Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO. Ausschlagung der Erbschaft, Protokollierung, Rechtsschutzinteresse (formelle und materielleBeschwer)Eine materielle Beschwer als Prozessvoraussetzung des Beschwerdeverfahrens ist gegeben, wenn mit der Anfechtung ein wirtschaftlicher,... Schlagung; Beschwerde; Erben; Recht; Protokoll; Gungserklärung; Ausschlagungserklärung; Erblasserin; Interesse; Erbschaft; Erblassers; Materielle; Punkt; Entscheid; Schwerdeführerin; Beweis; Gericht; Zivilprozessrecht; Todes; Cher; Erbin; Schwander; Beschwerdeführerin; Zeitpunkt; Kommentar; Praktisches; Hörde; Schriftlich; Setzlichen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 III 545 (5A_184/2012)Art. 580 Abs. 2 und Art. 567 Abs. 2 ZGB; Frist für das Gesuch um ein öffentliches Inventar. Beginn der Frist für das Gesuch um ein öffentliches Inventar, wenn die Kinder des Erblassers durch Verfügungen von Todes wegen auf den Pflichtteil gesetzt wurden (E. 2). Délai; Canton; Héritier; D'inventaire; Bénéfice; Arrêt; Succession; Disposition; Officielle; Cause; Cantonal; Dispositions; Héritiers; Testament; Juillet; Qu'il; Défunt; été; Mesure; Recourants; Rejeté; Communication; était; Elles; Courir; Requérir; Légaux; Réserve; Cantonale; Droit

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-7080/2016Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)Beschwerde; Beschwerdeführer; Schwerdeführerin; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Bundesverwaltungsgericht; B-act; Recht; Verstorbene; Erben; Cherung; Verstorbenen; Philippinen; Erbausschlagung; Rückerstattung; Einsprache; Erbschaft; Erbin; Tochter; Verfahren; Zuständig; Schweiz; Einreichung; Bestätigung; Behörde; Altersrente; Sicherungsgericht; Setzes
C-1934/2015Rückforderung von Versicherungsleistungen und ErlassBeschwerde; Beschwerdeführer; Rente; Recht; SAK-act; Vorinstanz; Rückerstattung; Renten; Entscheid; Verfügung; Einsprache; Akten; Rentenbezügerin; Bundesverwaltungsgericht; Sachverhalt; Mutter; Schweiz; Schweizerischen; BVGer-act; Rückforderungsanspruch; Leistung; Einspracheentscheid; Verfahren; Erben; Gericht; Auszugehen; Schweizer; Beschwerdeführers

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
SchwanderBasler Kommentar, Zivilgesetzbuch II2015
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