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Obligationenrecht (OR)

Art. 567 OR vom 2022

Art. 567 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 567

1 Die Gesellschaft wird durch die Rechtsgeschäfte, die ein zu ihrer Vertretung befugter Gesellschafter in ihrem Namen schliesst, berech­tigt und verpflichtet.

2 Diese Wirkung tritt auch dann ein, wenn die Absicht, für die Gesell­schaft zu handeln, aus den Umständen hervorgeht.

3 Die Gesellschaft haftet für den Schaden aus unerlaubten Handlun­gen, die ein Gesellschafter in Ausübung seiner geschäftlichen Ver­rich­tun­gen begeht.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 567 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT170133RechtsöffnungGesuch; Recht; Gesuchsgegner; Gesuchsteller; Rechtsanwalt; Kollektivgesellschaft; Beschwerde; Kanzlei; Gesellschaft; Hinweis; Vorinstanz; Prof; Partner; öffnung; Schuld; Rechtsöffnung; Schuldanerkennung; Illentliche; Gesuchstellers; Rechtsanwälte; Willentliche; Vereinbarung; Partei; Rechtsschein; Klienten; Vertretungsmacht; Mitteilung; Auszugehen
ZHRT170131RechtsöffnungGesuch; Recht; Gesuchsgegner; Gesuchsteller; Rechtsanwalt; Kollektivgesellschaft; Beschwerde; Kanzlei; Gesellschaft; Hinweis; Vorinstanz; Prof; Partner; öffnung; Schuld; Schuldanerkennung; Rechtsöffnung; Gesuchstellers; Rechtsanwälte; Illentliche; Vereinbarung; Willentliche; Rechtsschein; Partei; Vertretungsmacht; Klienten; Zusammenarbeit; Unterzeichnung

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
105 II 289Art. 718 Abs. 3 OR. Entschädigungsanspruch der Nebenpartei. 1. Ausservertraglicher Anspruch gegen die Aktiengesellschaft wegen deliktischen Verhaltens ihres Direktors. Die Haftung setzt keine Vertretungsbefugnis der Organperson voraus (E. 3-5). 2. Schutz des gutgläubigen Dritten, der auf zwei dem Anschein nach echte Kollektivunterschriften vertraut (E. 6). 3. Entschädigungsanspruch der Nebenpartei im Berufungsverfahren verneint (E. 9). Organ; Berufung; Handlung; Haftung; Recht; Gesellschaft; Unerlaubt; Unerlaubte; Vertretung; Beklagten; Handlungen; Person; Verrichtungen; Bundesgericht; Organperson; Kollektivzeichnungsberechtigt; Vertretungsbefugnis; Corporation; Merban; Rechtsgeschäfte; Abschluss; Urteil; Juristische; Unterschrift; Geschäftlichen; Ausübung; Handelsgericht; Direktor; Dresdner; Organkompetenz
90 II 86Kauf, Haftung aus unerlaubter Handlung. Konkurrenz der Ansprüche aus Gewährleistung und unerlaubter Handlung, Voraussetzungen. Art. 197 ff., 41 OR (Erw. 1, 2). Haftung der Kollektivgesellschaft für unerlaubte Handlung eines Gesellschafters? Art. 567 Abs. 3 OR (Erw. 3 a). Haftung des Geschäftsherrn für Hilfsperson? Anforderungen an den Entlastungsbeweis. Art. 55 OR (Erw. 3 b-d). Haftung; Schaden; Beklagten; Stellten; Gestellten; Vorinstanz; Apparat; Handlung; Unerlaubte; Recht; Geschäft; Brand; Berufung; Geschäftsherr; Verschulden; Unerlaubter; Entlastungsbeweis; Angestellte; Apparate; Angestellten; Thermostat; Urteil; Entscheid; Ausservertraglich; Käufer; Arbeit; Bundesgericht; Klägers; Feststellungen; Wäre
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