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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 565 OR de 2022

Art. 565 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 565

1 Le droit de représenter la société peut être retiré à un associé pour de justes motifs.

2 À la requête d’un associé qui rend vraisemblable l’existence de tels motifs, le tribunal278 peut, s’il y a péril en la demeure, prononcer le retrait provisoire du droit de re­présen­ter la société. Ce retrait est inscrit sur le registre du commerce.

278 Nouvelle expression selon le ch. I 2 de la LF du 17 mars 2017 (Droit du registre du commerce), en vigueur depuis le 1er janv. 2021 (RO 2020 957; FF 2015 3255). Il n’a été tenu compte de cette mod. que dans les disp. mentionées au RO.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 565 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT170133RechtsöffnungGesuch; Recht; Gesuchsgegner; Gesuchsteller; Rechtsanwalt; Kollektivgesellschaft; Beschwerde; Kanzlei; Gesellschaft; Hinweis; Vorinstanz; Prof; Partner; öffnung; Schuld; Rechtsöffnung; Schuldanerkennung; Illentliche; Gesuchstellers; Rechtsanwälte; Willentliche; Vereinbarung; Partei; Rechtsschein; Klienten; Vertretungsmacht; Mitteilung; Auszugehen
ZHRT170131RechtsöffnungGesuch; Recht; Gesuchsgegner; Gesuchsteller; Rechtsanwalt; Kollektivgesellschaft; Beschwerde; Kanzlei; Gesellschaft; Hinweis; Vorinstanz; Prof; Partner; öffnung; Schuld; Schuldanerkennung; Rechtsöffnung; Gesuchstellers; Rechtsanwälte; Illentliche; Vereinbarung; Willentliche; Rechtsschein; Partei; Vertretungsmacht; Klienten; Zusammenarbeit; Unterzeichnung

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
110 II 427Art. 11 Abs. 1 Bundesgesetz über das Schiffsregister. Für die Anmeldung zur Aufnahme in das Schiffsregister genügt das Glaubhaftmachen des Eigentums; das heisst, der Richter oder Beamte muss nicht überzeugt sein, dass der gesetzliche Tatbestand erfüllt ist, sondern darf sich mit dem Nachweis der Wahrscheinlichkeit begnügen. Schiff; Schiffsregister; Eigentum; Eintrag; Motoryacht; Eigentums; Bundesgesetz; Besitz; Obwalden; Bundesgesetzes; Anmeldung; Eintragung; Zeitpunkt; Schiffsregisterführer; Verkäuferin; Alpnach; Käuferin; Schiffsverschreibung; Tagebuch; Schiffes; Grundbuch; Glaubhaftmachen; Gesetzliche; Schweiz; Regierungsrat; Glaubhaft; Beschwerde; Schiffsregisteramt
80 III 41Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung. Wirkungen auf das Vermögen des Schuldners (Art. 316 a SchKG). Verfügungsrecht des Schuldners über eine Forderung, die nicht zur Liquidationsmasse gezogen wurde. Verjährungseinrede (Art. 142 OR). Verwirkung nach kantonalem Prozessrecht. Schadenersatzpflicht des Konkursbeamten (Art. 5 SchKG). Voraussetzungen. Anwendung von Art. 42-44 OR. Haftung für Raterteilung. Pflichten desjenigen, der die Entschliessungen einer andern Person in einer für sie wichtigen Angelegenheit durch Auskünfte und Empfehlungen zu beeinflussen sucht. Verschweigen einer wesentlichen Tatsache als widerrechtliches Verhalten. Verschulden. Kausalzusammenhang zwischen der Verschweigung und dem Schaden; Kognition des Bundesgerichts. Festsetzung des Schadens. Gründe für die Ermässigung der Ersatzpflicht. Schaden; Beklagten; Recht; Beirat; Beiratschaft; Konkurs; Firma; Verhalten; Geschäft; Klägers; SchKG; Möbel; Schadenersatz; Gläubiger; Schadens; Möbelfabrik; Verbindung; Aufhebung; Ersatz; Verschulden; Vorinstanz; Verfügung; Übernahme; Steigerung; Recht
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