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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 564 ZGB vom 2021

Art. 564 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 564 A. Erwerb / III. Vermächtnisnehmer / 3. Verhältnis von Gläubiger und Vermächtnisnehmer

3. Verhältnis von Gläubiger und Vermächtnisnehmer

1 Die Gläubiger des Erblassers gehen mit ihren Ansprüchen den Vermächtnisnehmern vor.

2 Die Gläubiger des Erben stehen, wenn dieser die Erbschaft vorbehaltlos erworben hat, den Gläubigern des Erblassers gleich.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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