1 Die zur Vertretung befugten Gesellschafter sind ermächtigt, im Namen der Gesellschaft alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die der Zweck der Gesellschaft mit sich bringen kann.
2 Eine Beschränkung des Umfangs der Vertretungsbefugnis hat gegenüber gutgläubigen Dritten keine Wirkung.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
GR | ZK2-11-61 | Forderung | Berufung; Pacht; Vertrag; Läge; Vertrag; Fungsklägerin; Berufungskläger; Berufungsklägerin; Recht; Hältnis; Pachtvertrag; Verhältnis; Trages; Vertrags; Klagten; Vorinstanz; Klage; Urteil; Beklagten; Fungsbeklagten; Berufungsbeklagten; Hörde; Verfahren; Faktische |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-6335/2016 | Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung | Gesellschaft; Beschwerde; Kollektivgesellschaft; Gesellschafter; Bundes; Auffangeinrichtung; Verfügung; Ehemalige; Arbeitgeber; Recht; Vorsorge; Vorinstanz; Urteil; Zwangsanschluss; Anschluss; Beschwerdeführer; Bundesverwaltungsgericht; Ausgleichskasse; BVGer; Versicherung; Arbeitnehmende; Berufliche; Ehemaligen; Vorsorgeeinrichtung; Obligatorisch; Angefochtene; Person; Vorliegenden; Handelsregister |