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Obligationenrecht (OR)

Art. 564 OR vom 2022

Art. 564 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 564

1 Die zur Vertretung befugten Gesellschafter sind ermächtigt, im Namen der Gesellschaft alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die der Zweck der Gesellschaft mit sich bringen kann.

2 Eine Beschränkung des Umfangs der Vertretungsbefugnis hat ge­gen­über gutgläubigen Dritten keine Wirkung.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 564 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRZK2-11-61ForderungBerufung; Pacht; Vertrag; Läge; Vertrag; Fungsklägerin; Berufungskläger; Berufungsklägerin; Recht; Hältnis; Pachtvertrag; Verhältnis; Trages; Vertrags; Klagten; Vorinstanz; Klage; Urteil; Beklagten; Fungsbeklagten; Berufungsbeklagten; Hörde; Verfahren; Faktische

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-6335/2016Zwangsanschluss an die AuffangeinrichtungGesellschaft; Beschwerde; Kollektivgesellschaft; Gesellschafter; Bundes; Auffangeinrichtung; Verfügung; Ehemalige; Arbeitgeber; Recht; Vorsorge; Vorinstanz; Urteil; Zwangsanschluss; Anschluss; Beschwerdeführer; Bundesverwaltungsgericht; Ausgleichskasse; BVGer; Versicherung; Arbeitnehmende; Berufliche; Ehemaligen; Vorsorgeeinrichtung; Obligatorisch; Angefochtene; Person; Vorliegenden; Handelsregister
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