E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 563 ZGB vom 2021

Art. 563 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 563 A. Erwerb / III. Vermächtnisnehmer / 2. Gegenstand

2. Gegenstand

1 Ist dem Bedachten eine Nutzniessung oder eine Rente oder eine andere zeitlich wiederkehrende Leistung vermacht, so bestimmt sich sein Anspruch, wo es nicht anders angeordnet ist, nach den Vorschriften des Sachen- und Obligationenrechtes.

2 Ist ein Versicherungsanspruch auf den Tod des Erblassers vermacht, so kann ihn der Bedachte unmittelbar geltend machen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 563 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRPZ-06-225Ernennung eines Erbenvertreters sowieErben; Nutzniesser; Niessung; Nutzniessung; Erbenvertreter; Treters; Verwaltung; Terhalt; Unterhalt; Liegenschaft; Nachlass; Vertreters; Benvertreters; Serin; Erbenvertreters; Nutzniesserin; Liegenschaften; Rekurs; Nierung; Stanz; Beistand; Wöhnlichen; Erbschaft; Gewöhnliche; Erneuerung; Gewöhnlichen; Sidenten
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz