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Obligationenrecht (OR)

Art. 563 OR vom 2022

Art. 563 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 563

Enthält das Handelsregister keine entgegenstehenden Eintragungen, so sind gutgläubige Dritte zu der Annahme berechtigt, es sei jeder ein­zelne Gesellschafter zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 563 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNP180032ForderungGesellschaft; Klagte; Verjährung; Berufung; Klagten; Gesellschaft; Kollektivgesellschaft; Gesellschafter; Beklagten; Recht; Vorinstanz; Einrede; Forderung; Rungseinrede; Belangbarkeit; Belangbarkeitsvoraussetzung; Verjährungseinrede; Gesellschafts; Haftung; Ansprüche; Eintritt; Urteil; Berufungsverfahren; Berufungskläger; Partei; Wonach; Persönlichen
ZHAA070162Aussenverhältnis der KollektivgesellschaftGesellschaft; Beschwerde; Gesellschafter; Kollektiv; Vertretung; Konkurs; Rekurs; Kollektivgesellschaft; Beschwerdeführer; Mitgesellschafter; Handelsregister; Vertreten; Verfügung; Eingabe; Entscheid; Kassationsrichter; Beschluss; Handle; Frist; Obergerichts; Nichtigkeitsbeschwerde; Vorgehen; Mitgesellschafterin; Müsse; Vertretungsbefugnis; Kantons; Echten; Kommentar
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