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Codice civile svizzero (CCS)

Art. 562 CCS dal 2023

Art. 562 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 562

1 Il legatario ha un’azione personale contro il debitore del legato, o se questo non è specialmente nominato, contro gli eredi legittimi od isti­tuiti.

2 Se altro non risulta dal testamento, il suo diritto diventa esigibile dal momento in cui il gravato ha accettato la successione o non può più rinunziare alla stessa.

3 Non adempiendo gli eredi alla loro obbligazione, essi possono essere convenuti per la consegna degli oggetti legati o, qualora il legato con­sista nell’adempimento di un atto qualsiasi, per il risarcimento dei danni.

2. Oggetto >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 562 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB160085Auszahlung des Vermächtnisses, etc.Testament; Erblasser; Beklagten; Widerruf; Berufung; Recht; Erblassers; Testamente; Wille; Verfügung; Vorinstanz; Testamentes; Widerrufs; Willen; Entscheid; Gungen; Gültig; Vernichtung; Vernichte; Nachlass; Willens; Verfahren; Rechtsanwalt; Vermächtnis; Vernichtet; Original; Zahlen; Kopie
ZHLF160070Erbausschlagung / Protokollierung und Nachberufung der gesetzlichen ErbenBerufung; Erben; Wille; Willen; Erblasser; Testament; Vermächtnis; Willens; Berufungsklägerin; Willensvollstrecker; Erblasserin; Urteil; Erbschaft; Dispositiv; Gesetzliche; Nachlass; Ziffer; Vermächtnisnehmer; Gesetzlichen; Einzelgericht; Entscheid; Interesse; Beschwert; Auflage; Kanton; Beschwerde; Gericht; Verfügung; Willensvollstreckerin

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGI/1-2010/68EntscheidEigentumswechsel durch Erbgang dar (Verwaltungsrekurskommission, Grundstück; Grundstücke; Miteigentum; Erben; Miteigentumsanteil; Rekurrent; Grundstückgewinn; Vorinstanz; Erbengemeinschaft; Grundstücken; Erbteilung; Rekurrenten; Rekurs; Grundstückgewinns; Entscheid; Veräusserung; Grundstückgewinnsteuer; I-B; Miteigentumsanteile; Hälftige; Erbgang; Schwester; Regel; Gesamteigentum; Erbschaft; Miteigentumsanteils; Eigentum; G-I; Strasse; Einsprache
SGB 2010/13UrteilSteuerrecht, Art. 248 StG (sGS 811.1). Rechtmässigkeit der Verurteilung wegen Steuerhinterziehung durch Nichtdeklaration eines Vermächtnisses zugunsten eines minderjährigen Kindes durch die Eltern im Wertschriftenverzeichnis der Steuererklärung für Einkommen und Vermögen (Verwaltungsgericht, B 2010/13). Steuer; Beschwerde; Steuer; Vermächtnis; Beschwerdeführerin; Recht; Ehemann; Vorinstanz; Steuerhinterziehung; Verfahren; Steuerbar; Forderung; Steuerbare; Anspruch; Sohnes; Vermögens; Steueramt; Steuererklärung; Entscheid; Ehemannes; Verfahren; Gesetzliche; Steuerbaren; Erblasser; Amtliche; Vermächtnisse; Vertreter; Bedachte; Worden; Beschwerte
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 III 217 (5A_363/2017)Art. 518 Abs. 1 und 2 ZGB; Art. 97, Art. 398 Abs. 2 und Art. 400 Abs. 1 OR; Verantwortlichkeit des Willensvollstreckers gegenüber einer Quotenvermächtnisnehmerin. Zur Frage, ob eine Quotenvermächtnisnehmerin den Willensvollstrecker mit einer Verantwortlichkeitsklage auf Ersatz des Schadens belangen kann, den sie dadurch erlitten haben will, dass der Willensvollstrecker durch die vorwerfbar pflichtwidrige Berechnung seines Honorars das Reinvermögen des Nachlasses vermindert und so das Quotenvermächtnis geschmälert hat (E. 5.2 und 5.3). Willen; Willensvollstrecker; Vermächtnis; Beschwerde; Vermächtnisnehmer; Verantwortlichkeit; Nachlass; Beschwerdeführerin; Erben; Honorar; Erblasser; Verantwortlichkeitsklage; Beschwerdegegner; Vermächtnisse; Quote; Willensvollstreckers; Schaden; Quotenvermächtnis; Recht; Bundesgericht; Entscheid; Urteil; Schuld; KÜNZLE; Erbschaft; Nachlasses; Appellationsgericht
111 II 421Erbschaftssteuern; Verzinsung von Vermächtnissen. Bei den Erbschaftssteuern der Erben handelt es sich trotz des Wortlauts von Art. 8 des Gesetzes des Kantons Bern über die Erbschafts- und Schenkungssteuer vom 6. April 1919 um persönliche Schulden der Erben, die ohne ausdrückliche Anordnung des Erblassers nicht dem Nachlass belastet werden dürfen (E. 10). Bestimmt der Erblasser für die Ausrichtung von Vermächtnissen einen Verfalltag, so sind die Vermächtnisse von diesem Tag an ohne Mahnung von den Erben zu verzinsen. Wird kein Verfalltag genannt, so läuft die Zinspflicht erst von der Mahnung der Vermächtnisnehmer an (E. 12). Erben; Erbschaft; Erblasser; Erbschafts; Vermächtnisse; Nachlass; Erblasserin; Erbschaftssteuer; Beklagten; Steuern; Ziffer; Erbschaftssteuern; Testament; Mahnung; Recht; Verfügung; Urteil; Wille; Letztwillige; Vermächtnisnehmer; Verfalltag; Letztwilligen; Willen; Widerklage; Nachlasses; Schulden; Vorinstanz; Schweizer; Appellationshof; Testaments
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