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Swiss Civil Code (SCC)

Art. 562SCC from 2021

Art. 562 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 562 A. Vesting / III. Legatees / 1. Vesting

III. Legatees

1. Vesting

1 The legatees have a personal claim against the obligors of their legacies or, where no-one is specifically named as such, against the legal or named heirs.

2 Unless otherwise provided by testamentary disposition, the claim becomes due once the obligor has accepted the inheritance or is no longer able to disclaim it.

3 If the heirs fail to fulfil their obligation, they may be sued for release of the bequeathed property or, where the legacy pertains to performance of some action, for damages.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 562 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB160085Auszahlung des Vermächtnisses, etc.Testament; Erblasser; Beklagten; Widerruf; Berufung; Recht; Erblassers; Testamente; Wille; Verfügung; Vorinstanz; Testamentes; Widerrufs; Willen; Entscheid; Gungen; Gültig; Vernichtung; Vernichte; Nachlass; Willens; Verfahren; Rechtsanwalt; Vermächtnis; Vernichtet; Original; Zahlen; Kopie
ZHLF160070Erbausschlagung / Protokollierung und Nachberufung der gesetzlichen ErbenBerufung; Erben; Wille; Willen; Erblasser; Testament; Vermächtnis; Willens; Berufungsklägerin; Willensvollstrecker; Erblasserin; Urteil; Erbschaft; Dispositiv; Gesetzliche; Nachlass; Ziffer; Vermächtnisnehmer; Gesetzlichen; Einzelgericht; Entscheid; Interesse; Beschwert; Auflage; Kanton; Beschwerde; Gericht; Verfügung; Willensvollstreckerin

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGI/1-2010/68EntscheidEigentumswechsel durch Erbgang dar (Verwaltungsrekurskommission, Grundstück; Grundstücke; Miteigentum; Erben; Miteigentumsanteil; Rekurrent; Grundstückgewinn; Vorinstanz; Erbengemeinschaft; Grundstücken; Erbteilung; Rekurrenten; Rekurs; Grundstückgewinns; Entscheid; Veräusserung; Grundstückgewinnsteuer; I-B; Miteigentumsanteile; Hälftige; Erbgang; Schwester; Regel; Gesamteigentum; Erbschaft; Miteigentumsanteils; Eigentum; G-I; Strasse; Einsprache
SGB 2010/13UrteilSteuerrecht, Art. 248 StG (sGS 811.1). Rechtmässigkeit der Verurteilung wegen Steuerhinterziehung durch Nichtdeklaration eines Vermächtnisses zugunsten eines minderjährigen Kindes durch die Eltern im Wertschriftenverzeichnis der Steuererklärung für Einkommen und Vermögen (Verwaltungsgericht, B 2010/13). Steuer; Beschwerde; Steuer; Vermächtnis; Beschwerdeführerin; Recht; Ehemann; Vorinstanz; Steuerhinterziehung; Verfahren; Steuerbar; Forderung; Steuerbare; Anspruch; Sohnes; Vermögens; Steueramt; Steuererklärung; Entscheid; Ehemannes; Verfahren; Gesetzliche; Steuerbaren; Erblasser; Amtliche; Vermächtnisse; Vertreter; Bedachte; Worden; Beschwerte
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 III 217 (5A_363/2017)Art. 518 Abs. 1 und 2 ZGB; Art. 97, Art. 398 Abs. 2 und Art. 400 Abs. 1 OR; Verantwortlichkeit des Willensvollstreckers gegenüber einer Quotenvermächtnisnehmerin. Zur Frage, ob eine Quotenvermächtnisnehmerin den Willensvollstrecker mit einer Verantwortlichkeitsklage auf Ersatz des Schadens belangen kann, den sie dadurch erlitten haben will, dass der Willensvollstrecker durch die vorwerfbar pflichtwidrige Berechnung seines Honorars das Reinvermögen des Nachlasses vermindert und so das Quotenvermächtnis geschmälert hat (E. 5.2 und 5.3). Willen; Willensvollstrecker; Vermächtnis; Beschwerde; Vermächtnisnehmer; Verantwortlichkeit; Nachlass; Beschwerdeführerin; Erben; Honorar; Erblasser; Verantwortlichkeitsklage; Beschwerdegegner; Vermächtnisse; Quote; Willensvollstreckers; Schaden; Quotenvermächtnis; Recht; Bundesgericht; Entscheid; Urteil; Schuld; KÜNZLE; Erbschaft; Nachlasses; Appellationsgericht
111 II 421Erbschaftssteuern; Verzinsung von Vermächtnissen. Bei den Erbschaftssteuern der Erben handelt es sich trotz des Wortlauts von Art. 8 des Gesetzes des Kantons Bern über die Erbschafts- und Schenkungssteuer vom 6. April 1919 um persönliche Schulden der Erben, die ohne ausdrückliche Anordnung des Erblassers nicht dem Nachlass belastet werden dürfen (E. 10). Bestimmt der Erblasser für die Ausrichtung von Vermächtnissen einen Verfalltag, so sind die Vermächtnisse von diesem Tag an ohne Mahnung von den Erben zu verzinsen. Wird kein Verfalltag genannt, so läuft die Zinspflicht erst von der Mahnung der Vermächtnisnehmer an (E. 12). Erben; Erbschaft; Erblasser; Erbschafts; Vermächtnisse; Nachlass; Erblasserin; Erbschaftssteuer; Beklagten; Steuern; Ziffer; Erbschaftssteuern; Testament; Mahnung; Recht; Verfügung; Urteil; Wille; Letztwillige; Vermächtnisnehmer; Verfalltag; Letztwilligen; Willen; Widerklage; Nachlasses; Schulden; Vorinstanz; Schweizer; Appellationshof; Testaments
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