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Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR)

Art. 561OR from 2022

Art. 561 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 561

Without the consent of the other partners, no partner may engage in the line of business in which the partnership operates either for his own account or for third parties or participate in another business as a partner with unlimited liability, a limited partner or a member of a limited liability company.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 561 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRSK1-10-14mehrfache ungetreue GeschäftsbesorgungSchaft; Auftrag; Sellschaft; Geschäft; Gesel; Gesellschaft; Sicht; Geschäfts; Beruf; Schaden; Berufung; Buchhaltung; Stanz; Lösung; Auflösung; Recht; Urteil; Gemeinde; Löst; Bezug; Aufgelöst
GRZF-07-33Forderung aus Verletzung eines KonkurrenzverbotsGesellschaft; Rufung; Berufung; Partei; Kurrenzverbot; Studio; Parteien; Vertrag; Konkurrenzverbot; Maloja; Zirksgericht; Solarium; Urteil; Recht; Bezirksgericht; Klage; Einfache; Tivgesellschaft; Nalstrafe; Konventionalstrafe; Kollektivgesellschaft; Oberengadin; Entschädigung; Kantonsgericht; Schriftlich
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