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Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR)

Art. 560OR from 2022

Art. 560 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 560

1 Where a partner’s share of the capital has been reduced by losses, he remains entitled to his fees and the interest on his reduced share but may receive his share of the profit only when his share of the capital has been reconstituted.

2 No partner is obliged to make a higher contribution than stipulated in the agreement or to make good any reduction in his contribution caused by losses.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
119 II 119Tod eines Gesellschafters einer aus zwei natürlichen Personen bestehenden einfachen Gesellschaft; rechtliches Los der im Gesamteigentum beider Gesellschafter stehenden Liegenschaft im Falle der Auflösung der Gesellschaft (Art. 545 Abs. 1 Ziff. 2 OR; Art. 550 Abs. 1 OR; Art. 560 ZGB; Art. 652 ZGB). Bestätigung der Rechtsprechung, wonach eine im Gesamteigentum zweier einfacher Gesellschafter stehende Liegenschaft beim Tod des einen ohne besondere Abrede nicht Alleineigentum des anderen wird (E. 3). Gesellschaft; Gesellschafter; Erben; Gesellschafters; Einfache; Recht; Liquidation; Grundbuch; Verstorbene; Verstorbenen; Beschwerde; Auflösung; Gesamteigentum; Gemeinschaft; Verwaltungsgericht; Gesamthand; Einfachen; Mitglied; Kantons; Aufgelöst; Justiz; Hinweis; Eintritt; Stellung; SIEGWART; Verwaltungsgerichts; Entscheid; Auflösungsgr; Grundstück; Schweizerische
101 II 222Abtretung von Erbanteilen (Art. 635 Abs. 1 ZGB); Stellvertretung ohne Ermächtigung (Art. 38 OR). Voraussetzungen und Wirkungen eines zwischen dem testamentarisch zum Alleinerben berufenen gesetzlichen Erben und den übrigen Intestaterben geschlossenen Vertrages über angefallene Erbanteile im Sinne von Art. 635 ZGB (E. 6a). Abschluss des Abtretungsvertrages durch nicht ermächtigte Stellvertreter (E. 6b). Bedeutung des Erfordernisses der Schriftlichkeit (E. 6c). Zum Abschluss eines Abtretungsvertrages ist weder die Zustimmung der Erbschaftsgläubiger noch - bei verheirateten Erbinnen - jene des Ehegatten oder der Vormundschaftsbehörde nötig (E. 6d). Ein Abtretungsvertrag nach Art. 635 ZGB bedarf zu seiner Gültigkeit auch dann nicht der öffentlichen Beurkundung, wenn der Nachlass zum Teil aus Grundstücken besteht (E. 6e). Der Anspruch aus einer Verfügung von Todes wegen kann - beispielsweise durch einen Abtretungsvertrag - dahinfallen, ohne dass ein richterliches Urteil notwendig wäre (E. 8). Marbach; Agatha; Erben; Abtretung; Gesetzlich; Gesetzliche; Elise; Gesetzlichen; Beklagten; Erbschaft; Testament; Anspruch; Abtretungsvertrag; Urteil; Erbteil; Setze; Obergericht; Nachlass; Erbanteil; Erbanteile; Liegende; Vorliegen; Festzustellen; Vertrag; Miterben; Erbinnen; Gerichtlich; Geuensee
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