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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 56 ZPO vom 2020

Art. 56 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 56 Gerichtliche Fragepflicht

Ist das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig, so gibt ihr das Gericht durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 56 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF230014Ausweisung / Rechtsschutz in klaren FällenBerufung; Berufungskläger; Berufungsbeklagte; Berufungsbeklagten; Partei; Vorinstanz; Verfahren; Parteien; Gericht; Urteil; Rechtsmittel; Vorinstanzliche; Ausweisung; Gesuchsgegner; Rechtsanwalt; Solidarisch; Vorinstanzlichen; Bezirksgericht; Mietobjekt; Bülach; Mietvertrag; Gesuchsteller; Kündigung; Mietzins; Tatsache; Entscheid; Berufungsverfahren; Noven; Sachverhalt; Solidarischer
ZHHG220171Forderung (URG)Klage; Gericht; Partei; Vergütung; Klagten; Rechnung; Parteien; Beklagten; Verwertungsgesellschaft; AnwGebV; Nutzer; Bezahlen; Streit; Gerischen; Klägerische; Vergütungsansprüche; Eigengebrauch; Verfügung; Prozessvoraussetzungen; Sachverhalt; Klägerischen; Urheber; Frist; Rechnungen; Klageantwort; IVm; Unbestritten; Verpflichten; Handelsgericht; Forderung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB190004Aufsichtsbeschwerde (FE180073-...)Beschwerde; Obergericht; Aufsicht; Beschwerdeführer; Verfahren; Aufsichtsbeschwerde; Verwaltungskommission; Obergerichts; Beschwerdegegner; Rekurs; Kantons; Rechtsmittel; Verfahrens; Oberrichterin; Pflichtverletzungen; Entscheid; Rekurskommission; Treten; Amtspflichten; Kenntnisnahme; Beilage; Bezirksgericht; Einigungsverhandlung; Protokoll; Bezirksrichter
ZHVB160008Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 20. April 2016 (CB150035-D)Beschwerde; Beschwerdeführerin; Amtliche; Aufsicht; Aufsichts; Vorinstanz; Amtlichen; Beschwerdegegnerin; Entscheid; Recht; Verfahren; Aufsichtsbehörde; Aufsichtsbeschwerde; Rechtsmittel; Tresor; Focht; Befundes; Angefochten; Angefochtene; Tresorfach; Obergericht; Sodass; Verhalten; Angefochtenen; Verfügung; Gemeindeammann; Vorliegenden
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
98 IV 245Art. 29 StGB. Strafantragsfrist. 1. Im Verfahren, in welchem nach obwaldnerischem Recht Ehrverletzungen verfolgt werden, ist die Antragsfrist gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf beim Kantonsgericht die Klage und zugleich der im vorauszugehenden Vermittlungsversuch vom Friedensrichter ausgestellte Weisungsschein eingereicht werden (Erw. 1). 2. Die Frage, ob der rechtzeitig bei einer unzuständigen Behörde gestellte, aber erst nach Ablauf der Frist an die zuständige Behörde weitergeleitete Strafantrag gültig sei, bestimmt sich nach kantonalem Recht (Erw. 2). Kanton; Kantons; Antrag; Klage; Recht; Obwalden; Zuständige; Kantonsgericht; Däniken; Behörde; Klage; Friedensrichter; Imfeld; Obergericht; Frist; Unzuständigen; Urteil; Weisungsschein; Kantonalem; Rechtzeitig; Verhöramt; Lungern; -monatigen; Verfahren; Einreichung; Beantragt; Gültig; Kassationshof

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Myriam A. GehriBasler Kommentar, Schweizerische Zivilpro- zessordnung2017
Sutter-Somm, Grieder Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung2016
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