(Art. 51 Abs. 2 und 3 SVG)
1 Die Lage an der Unfallstelle darf bis zum Eintreffen der Polizei nur verändert werden zum Schutz von Verletzten oder zur Sicherung des Verkehrs. Die ursprüngliche Lage soll vorher auf der Strasse angezeichnet werden.
1bis Die Polizei nimmt den Tatbestand auf bei Verkehrsunfällen, die nach Artikel 51 SVG zu melden sind; in andern Fällen hat sie den Tatbestand aufzunehmen, wenn ein Beteiligter es verlangt. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.1
2 Will ein Geschädigter die Polizei beiziehen, obwohl keine Meldepflicht besteht, so haben die übrigen Beteiligten bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, bis sie von der Polizei entlassen werden.
3 Die Führer von Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- und Zollfahrzeugen auf dringlicher Fahrt und die Führer von Fahrzeugen öffentlicher Verkehrsbetriebe im fahrplanmässigen Verkehr dürfen weiterfahren, wenn die Hilfe an Verletzte und die Feststellung des Sachverhaltes gewährleistet sind.2
4 Erfährt ein Fahrzeugführer erst nachträglich, dass er an einem Unfall beteiligt war oder beteiligt sein konnte, so hat er unverzüglich zur Unfallstelle zurückzukehren oder sich beim nächsten Polizeiposten zu melden.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 2101).
2 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 33 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SU180022 | Verletzung der Verkehrsregeln | Schuldig; Beschuldigte; Digten; Fahrzeug; Beschuldigten; Geschädigte; Kollision; Geschädigten; Fahrzeuge; Urteil; Vorinstanz; Berufung; Schaden; Fahrzeuges; Recht; Verteidigung; Verfahren; Stadtrichteramt; Sachverhalt; Befehl; Lichtsignal; Gericht; Aussage; Unfall; Anklage; Gerichtliche |
ZH | SU150070 | Übertretung von Verkehrsvorschriften | Schuldig; Beschuldigte; Berufung; Urteil; Stadtrichteramt; Untersuchung; Befehl; Beschuldigten; Untersuchungs; Busse; Gericht; Vorinstanz; Anklage; Nichtbeherrschens; Verbindung; Sachverhalt; Entschädigung; Vorwurf; Verhalten; Einsprecherin; Beugen; Fahrzeuges; Gerichtskasse; Unfall; Pflichtwidrige; Bestraft; Zuzusprechen; Oberkörpers; Verhaltens |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
131 IV 36 | Vereitelung einer Blutprobe (Art. 91 Abs. 3 SVG); Verbot des Selbstbelastungszwangs (Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. g UNO-Pakt II über bürgerliche und politische Rechte). Die Verurteilung des Fahrzeuglenkers wegen Vereitelung einer Blutprobe, begangen durch Verletzung von bestimmten Verhaltenspflichten nach einem Unfall mit Drittschaden sowie durch Nachtrunk, verstösst nicht gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs (E. 2 und 3). | Fahrzeug; Unfall; Blutprobe; Fahrzeuglenker; Polizei; Verhalten; Verhaltens; Recht; Recht; Verhaltenspflichten; Vereitelung; Geschädigte; Alkohol; Tenetur; Verurteilung; Verpflichtet; Feststellung; Sachverhalt; Alkoholisierung; Abklärung; Beteiligt; Tatsachen; Unfalls; Geschädigten; Beschwerdeführer; Person; Tatbestand; Zweck; Verbot; Verfahren |
128 IV 193 | Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; bedingter Strafvollzug. Bei einem schweren Rückfall von Fahren in angetrunkenem Zustand vermag auch eine bereits lang andauernde Alkoholtotalabstinenz eine günstige Prognose nur zu rechtfertigen, wenn bestimmte Rahmenbedingungen deren weitere konsequente Einhaltung gewährleisten, beispielsweise regelmässige Überprüfung durch einen unabhängigen Facharzt und Garantien für die Durchführung unabhängiger Kontrollen (E. 3). | Beschwerde; Beschwerdegegner; Alkohol; Vollzug; Bedingte; Vorinstanz; Alkoholtotalabstinenz; Weisung; Prognose; Freiheitsstrafe; Bedingten; Recht; Einhaltung; Probezeit; Gewährung; Vollzugs; Günstige; Zustand; Führerausweis; Alkoholkonsum; Urteil; Überwachung; Vorfall; Rahmenbedingungen; Alkoholkonsums; Enthalten; Angetrunkenem; Verbindung |