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Codice di procedura penale (CPP)

Art. 56 CPP dal 2021

Art. 56 Codice di procedura penale (CPP) drucken

Art. 256

Indagini a tappeto

Per far luce su un crimine, ad istanza del pubblico ministero il giudice dei provvedi­menti coercitivi può disporre il prelievo di campioni e l’allestimento di profili del DNA su persone che presentano determinate caratteristiche accertate in relazione alla commissione del reato.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 56 Codice di procedura penale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVV220010Umteilung Prozess Nr. GH220052-G des Bezirksgerichts Meilen in Sachen Staatsanwaltschaft See/Oberland gegen ... betreffend Anordnung der UntersuchungshaftVerfahren; Bezirksgericht; Gericht; Zwangsmassnahmengericht; Beschuldigte; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Beschuldigten; Bezirkes; Geschäfts-Nr; Verfahrens; See/Oberland; Ausstand; Obergericht; Anordnung; Untersuchungshaft; Antrag; Umteilung; Sachen; Anzeige; Kantons; Richter; Obergerichts; Behandlung; Verwaltungskommission; Gerichtsleitung; Ersatzmitglieder; Ausstands; Ersucht; Werden
ZHVV220006Umteilung Prozess Nr. GG220052-C des Bezirksgerichts Bülach betreffend üble Nachrede etc. und WiderrufBezirk; Bezirksgericht; Verfahren; Beschuldigte; Bülach; Gericht; Ausstand; Obergericht; Obergerichts; Verfahren; Verwaltungskommission; Ausstands; Kanton; Privatkläger; Verfahrens; Kantons; Eingabe; Oberrichter; Beschuldigten; Obergerichtspräsident; Bezirksgerichts; Person; Mitglied; Recht; Partei; Umteilung; Sinne; GeschäftsNr; Ersatzmitglied
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVV190013Umteilung Prozess betreffend üble Nachrede etc.Bezirksgericht; Verfahren; Schuldig; Gericht; Staatsanwaltschaft; Obergericht; Verfahrens; Verfahren; Ausstand; Beschuldigten; Umteilung; See/Oberland; Kantons; Rekurs; Obergerichts; Handlung; Privatkläger; Bezirksrichter; Verwaltungskommission; Ersatzmitglieder; Oberrichter; Sachen; Behandlung; Kopie; Beilage; Befehl; Richter; Versandt; Verfahrens
ZHVV190012Umteilung Prozess betreffend versuchte Drohung etc.Gericht; Bezirksgericht; Verfahren; Gerichtsschreiber; Verfahrens; Kantons; Gerichtsschreiberin; Beschuldigten; Obergericht; Ausstand; Rekurs; Verwaltungskommission; Obergerichts; Behandlung; Verfahren; Gerichtsmitarbeitenden; Zürich; Drohung; Privatklägerin; Akten; Liegenden; Anklage; Oberrichterin; Geäussert; Leitende; Polizei; Unmittelbar; Entscheid
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 I 173 (2C_455/2020)
Regeste
Art. 30 Abs. 1 BV ; Beurteilung eines nach Fällung des letztinstanzlichen kantonalen Urteils, aber vor Ablauf der Beschwerdefrist beim Bundesgericht entdeckten Ausstandsgrunds in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Wird ein Ausstandsgrund erst nach der Fällung des letztinstanzlichen kantonalen Urteils, aber vor Ablauf der Beschwerdefrist beim Bundesgericht entdeckt, kann dieser erstmals in der Beschwerde vor Bundesgericht geltend gemacht werden ( BGE 139 III 466 E. 3.4). Das gilt auch im kantonalen öffentlichen Recht, falls eine Beurteilung unter dem Gesichtspunkt von Art. 30 Abs. 1 BV möglich ist (E. 3 und 4).
Gemeinde; Beschwerde; Ausstand; Urteil; Kanton; Bundesgericht; Kantons; Recht; Recht; Ausstandsgr; Gericht; Beschwerdeführer; Richter; Mitglied; Beschwerdeführerin; Verfahren; Unvereinbarkeit; Kantonsgericht; Revision; Verletzung; Entscheid; Rechtsprechung; Gemeinderat; Verfahrens; Basel-Landschaft; Begründe; Liestal; Stadt; Urteils; Bundesgerichtliche
146 IV 185 (1B_442/2019)
Regeste
 a Art. 79, Art. 80 Abs. 1 sowie Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 3 BGG. Zulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen gegen Nichteintretensentscheide der Berufungskammer des Bundesstrafgerichtes. Die Ausstandsentscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes gegen den Bundesanwalt und weitere Angehörige der "Taskforce FIFA" (im Vorverfahren von diversen FIFA-Untersuchungen) wurden vom Bundesanwalt und der Bundesanwaltschaft mit Revisions- und nachträglichem Ausstandsbegehren bei der Berufungskammer des Bundesstrafgerichtes angefochten. Die Berufungskammer trat darauf nicht ein. In der vorliegenden prozessualen Konstellation ist die Beschwerde ans Bundesgericht gegen die Nichteintretensentscheide grundsätzlich zulässig (E. 2).
Ausstand; Ausstands; Revision; Bundes; Beschwerde; Verfahren; Revisions; Entscheid; Träglich; Beschwerdekammer; Bundesanwalt; BStGer; Berufungskammer; Ausstandsgr; Entscheide; Recht; Entscheide; StBOG; Materiell; Ausstandsgesuch; Materielle; Trägliche; Vorinstanz; Verfahren; Ausstandsentscheid; Nichteintretens; Nichteintretensentscheid; Beschluss; Beschwerdeführer

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2022.225Gesuch; Gesuchsteller; Revision; Beschwerde; Bundes; Verfahren; Beschwerdekammer; Verfahren; Ausstand; Beschluss; Eingabe; Gesuchstellers; Berufungskammer; Antrag; Verfahrens; Revisionsgesuch; Revisionsverfahren; Ziffer; Staatsanwalt; StBOG; Gericht; Partei; Stellungnahme; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Kommentar; Ausstandsgesuch; Rechtsmittel; Unentgeltliche; Erwähnt
RR.2023.13Gesuch; Berufung; Verfahren; Gesuchsteller; Ausstand; Verfahrens; Ausstands; Recht; Verfahren; Bundes; Kammer; Ziffer; Gesuchsgegner; Sprache; Richter; Ausstandsgesuch; Verfügung; Eingabe; Berufungskammer; Deutsche; Gesuchstellers; Verfahrenssprache; StBOG; Franz; Berufungserklärung; Partei; Französisch; Französische

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
BoogPraxiskommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung2018
Einzelnen Keller Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO]2014
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