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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 56 StGB vom 2023

Art. 56 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 56

1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:

a.
eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straf­taten des Täters zu begegnen;
b.
ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffent­liche Sicherheit dies erfordert; und
c.
die Voraussetzungen der Artikel 59–61, 63 oder 64 erfüllt sind.

2 Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismäs­sig ist.

3 Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59–61, 63 und 64 sowie bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über:

a.
die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters;
b.
die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straf­taten; und
c.
die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme.

4 Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so ist die Begutachtung durch einen Sachverständigen vorzunehmen, der den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat.

4bis Kommt die Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1bis in Betracht, so stützt sich das Gericht beim Entscheid auf die Gutachten von mindestens zwei erfahrenen und voneinander unabhängigen Sachverständigen, die den Täter weder behan­delt noch in anderer Weise betreut haben.53

5 Das Gericht ordnet eine Massnahme in der Regel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht.

6 Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben.

53 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Lebenslängliche Verwahrung extrem gefährlicher Straftäter), in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 2961; BBl 2006 889).

Zusammen­­treffen von Massnahmen >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 56 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB200437Versuchte schwere Körperverletzung etc.Schuldig; Beschuldigte; Massnahme; Beschuldigten; Behandlung; Ambulant; Ambulante; Stationär; Stationäre; Freiheit; Gutachten; Sinne; Privatkläger; Gericht; Urteil; Freiheitsstrafe; Recht; Berufung; Schwere; Amtlich; Ambulanten; Kokain; Anordnung; Amtliche; Delikt; Erscheint; Verteidigung; Anzuordnen; Therapeutische; Gutachter
ZHSB220524Versuchter Diebstahl etc.Berufung; Berufungskläger; Dossier; Fähig; Massnahme; Higkeit; Recht; Urteil; Amtlich; Amtliche; Schuld; Staat; Sinne; Verteidigung; Berufungsklägers; Staatsanwaltschaft; Stationäre; Gutachterin; Therapie; Schuldig; Gutachten; Beschuldigte; Psychisch; Behandlung; Verfügung; Störung; Gungen; Psychische; Antrag; Schuldfähigkeit
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2009.00101Bedingte Entlassung aus der Verwahrung und VollzugslockerungenBeschwerde; Verwahrung; Beschwerdeführer; Recht; Justiz; Entlassung; Vollzug; Vollzug; Bedingte; Justizvollzug; Massnahme; Vollzugs; Unentgeltliche; Obergericht; Justizdirektion; Gutachten; Beschwerdeführers; Verwaltungsgericht; Verfahren; Bedingten; Entscheid; Kanton; Gerichtliche; Freiheit; Anspruch; Gericht; Therapie; Urteil; Rechtsbeistand
ZHVB.2006.00430Verwahrung nach neuem RechtBeschwerde; Beschwerdeführer; Entlassung; Recht; Gutachten; Verwahrung; Bedingte; Begutachtung; Entscheid; Massnahme; Therapeutische; Vollzug; Beschwerdeführers; Vollzug; Behandlung; Bericht; Täter; Mehrfachen; Verwaltungsgericht; Probeweise; Rechts; Justiz; Vollzugs; Anhörung; Voraussetzungen; Abhängig; Gericht; Zeitpunkt; Verändert; Bundesgericht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 IV 209 (6B_1456/2020)
Regeste
Art. 63 Abs. 4 StGB ; Anordnung einer ambulanten Behandlung von psychischen Störungen; Beginn der (Fünfjahres-)Frist. Wird eine ambulante Behandlung von psychischen Störungen erst nach deren rechtskräftigen Anordnung angetreten, beginnt die Fünfjahresfrist gemäss Art. 63 Abs. 4 Satz 1 StGB bzw. die richterlich festgesetzte Frist mit dem effektiven Behandlungsbeginn zu laufen. Hat die betroffene Person bereits "vorzeitig" - in Freiheit als Ersatzmassnahme oder während der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bzw. dem vorzeitigen Strafvollzug - mit einer ambulanten Behandlung begonnen, ist für den Fristenlauf grundsätzlich auf das Datum des in Rechtskraft erwachsenen Anordnungsentscheids abzustellen (E. 2.3 und 2.4).
Behandlung; Ambulant; Ambulante; Massnahme; Psychisch; Störung; Psychische; Vorzeitige; Psychischen; Störungen; Recht; Frist; Vollzug; Ambulanten; Vorzeitigen; Stationäre; Therapeutische; Mehrfachen; Anordnung; Bundesgericht; Freiheit; Massnahmen; Ersatz; Ersatzmassnahme; Beschwerde; Verlängerung; Stationären; Sicherheitshaft; Untersuchungs; Therapeutischen
146 IV 49 (6B_95/2020) Art. 61 Abs. 4 Satz 1 StGB ; stationäre therapeutische Massnahme für junge Erwachsene, Beginn der vierjährigen Höchstdauer. Der vorzeitige Massnahmenvollzug ist bei der Berechnung der vierjährigen Höchstdauer gemäss Art. 61 Abs. 4 Satz 1 StGB zu berücksichtigen. Abzustellen ist auf das Datum der Bewilligung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs (E. 2.4-2.9). Massnahme; Massnahmen; Vorzeitig; Vollzug; Vorzeitige; Massnahmenvollzug; Therapeutisch; Therapeutische; Freiheit; Stationäre; Erwachsene; Vollzug; Recht; Höchstdauer; Berücksichtigen; Frist; Vorzeitigen; Freiheitsentzug; Berechnung; Stationären; Therapeutischen; Vollzugs; MARIANNE; Verbundene; Beschwerde; Beziehungsweise; HEER; Bundesgericht; Vollzugs; Person

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
F-2385/2017Reisedokumente für ausländische Personen (Übriges)Beschwerde; Beschwerdeführer; Gericht; BVGer; Flüchtling; Reiseausweis; Massnahme; Partei; Sicherheit; Ausstellung; Bundesverwaltungsgericht; Entzug; Schweiz; Flüchtlinge; Verfügung; Reiseausweise; Reiseausweises; Vorinstanz; Taten; Parteivertreterin; Psychisch; Vollzug; Stationäre; Rechtsmittel; Psychische; Erheblich; Behandlung; Kantons; Wiederholt; Urteil
E-5956/2016AsylwiderrufBeschwerde; Beschwerdeführer; Recht; Gericht; Verwerflich; Taten; Person; Begangen; Busse; Personen; Handlung; Handlungen; Verwerfliche; Staatsanwaltschaft; Delikt; Recht; Verfügung; Delikte; Personenbeförderung; Flüchtling; Schweiz; Beschwerdeführers; Personenbeförderungsgesetz; Psychische; Handlungen; Urteil; Asylwiderruf; Bundesverwaltungsgericht

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2020.168Ausstand des erstinstanzlichen Gerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO).Ausstand; Bundesstrafrichter; Kammer; Gesuch; Gesuchsteller; Ausstandsgr; Urteil; Bundesstrafgericht; Verfahren; Bundesgericht; Recht; Bundesstrafgerichts; Ausstandsgesuch; Beschwerdekammer; Spruchkörper; Richter; Befangen; Verfahrens; Rückweisung; Anklage; Verfahrensleitung; Hinweis; Vorsitz; Bundesstrafgerichts; Sachen; Gerichtsschreiber; Bundesstrafrichterin; Mitwirkung
SK.2014.10Versuchte Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB); versuchte Verursachung einer Explosion (Art. 223 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)
Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Bundes; Gericht; Spreng; Explosion; Sprengstoff; Störung; Gefährdung; Bundesanwaltschaft; Täter; Recht; Person; Fähig; Ersuchte; Anklage; Sprengstoffe; Verfahren; Firma; Versuchte; Arbeit; Absicht; Schul; Gefahr; Urteil; Recht; Massnahme

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Trechsel, PiethPraxiskommentar, 2. Aufl., Zürich2013
Schweizerisches StrafgesetzbuchPraxiskommentar, 2. Aufl., Zürich2013
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