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Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)

Art. 56 KVG vom 2023

Art. 56 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) drucken

Art. 56

Wirtschaftlichkeit der Leistungen

1 Der Leistungserbringer muss sich in seinen Leistungen auf das Mass beschränken, das im Interesse der Versicherten liegt und für den Behandlungszweck erforderlich ist.

2 Für Leistungen, die über dieses Mass hinausgehen, kann die Vergütung verweigert werden. Eine nach diesem Gesetz dem Leistungserbringer zu Unrecht bezahlte Ver­gütung kann zurückgefordert werden. Rückforderungsberechtigt ist:

a.
im System des Tiers garant (Art. 42 Abs. 1) die versicherte Person oder nach Artikel 89 Absatz 3 der Versicherer;
b.
im System des Tiers payant (Art. 42 Abs. 2) der Versicherer.

3 Der Leistungserbringer muss dem Schuldner der Vergütung die direkten oder indi­rekten Vergünstigungen weitergeben, die ihm:

a.
ein anderer in seinem Auftrag tätiger Leistungserbringer gewährt;
b.
Personen oder Einrichtungen gewähren, welche Arzneimittel oder der Unter­su­chung oder Behandlung dienende Mittel oder Gegenstände liefern.

3bis Versicherer und Leistungserbringer können vereinbaren, dass Vergünstigungen gemäss Absatz 3 Buchstabe b nicht vollumfänglich weitergegeben werden müssen. Diese Vereinbarung ist den zuständigen Behörden auf Verlangen offenzulegen. Sie hat sicherzustellen, dass Vergünstigungen mehrheitlich weitergegeben werden und dass nicht weitergegebene Vergünstigungen nachweislich zur Verbesserung der Qualität der Behandlung eingesetzt werden.168

4 Gibt der Leistungserbringer die Vergünstigung nicht weiter, so kann die versicher­te Person oder der Versicherer deren Herausgabe verlangen.

5 Leistungserbringer und Versicherer sehen in den Tarifverträgen Massnahmen zur Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit der Leistungen vor. Sie sorgen insbesondere dafür, dass diagnostische Massnahmen nicht unnötig wiederholt werden, wenn Ver­sicherte mehrere Leistungserbringer konsultieren.

6 Leistungserbringer und Versicherer legen vertraglich eine Methode zur Kontrolle der Wirtschaftlichkeit fest.169

168 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2017 2745, 2019 1393; BBl 2013 1).

169 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 4087; BBl 2011 2519 2529). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 56 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVSBES.2017.176Krankenversicherung KVGBeschwerde; Behandlung; Beschwerdeführerin; Stationäre; Spital; Massnahme; Wahnhafte; Stationären; Therapie; Medizinisch; Medizinische; Krankheit; Pflege; Wahnhaften; Störung; Beschwerdegegner; Beschwerdegegnerin; Psychiatrische; Krank; Akutspital; Ambulant; Therapeutische; Massnahmen; Person; Gericht; Medizinischen; Kamen
SGKV 2019/6Entscheid Art. 25 Abs. 2 lit. b, Art. 52 Abs. 1 lit. b KVG; Art. 67 KVV; Art. 34 ff. KLV. Pflicht der Beschwerdegegnerin zur Kostenübernahme des auf der Spezialitätenliste enthaltenen Arzneimittels Otezla bejaht, da der Beschwerdeführer entsprechend der Limitierung an einer schweren Plaque- Psoriasis leidet (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. September 2019, KV 2019/6). Schwere; Beschwerde; Mittel; Psoriasis; Sicher; KV-act; Mittels; Mittelschwer; Beschwerdeführer; Schweren; Kosten; Spezialitäten; Spezialitätenliste; Arzneimittel; Beschwerdegegnerin; Otezla; Plaque; Behandlung; Mittelschwere; Limitierung; Schwerer; Zwischen; Erkrankung; Atupri; Liegen; Jedoch; Ausprägung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGKV 2019/6Entscheid Art. 25 Abs. 2 lit. b, Art. 52 Abs. 1 lit. b KVG; Art. 67 KVV; Art. 34 ff. KLV. Pflicht der Beschwerdegegnerin zur Kostenübernahme des auf der Spezialitätenliste enthaltenen Arzneimittels Otezla bejaht, da der Beschwerdeführer entsprechend der Limitierung an einer schweren Plaque- Psoriasis leidet (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. September 2019, KV 2019/6). Schwere; Beschwerde; Psoriasis; KV-act; Schweren; Beschwerdeführer; Mittelschwer; Spezialitäten; Spezialitätenliste; Arzneimittel; Beschwerdegegnerin; Otezla; Behandlung; Plaque; Mittelschwere; Vertrauens; Limitierung; Schwerer; Erkrankung; Atupri; Ausprägung; Wirtschaftlichkeit; Therapie; Plaque-Psoriasis; Medikament; Partei; Vertrauensärzte; Obligatorisch; Plaques; Mittelschweren
SGKV 2017/3Entscheid Art. 1a KVG, Art. 25 KVG, Art. 32 KVG, Art. 3 ATSG: Verneinung der Leistungspflicht des Krankenversicherers in Bezug auf eine Abdominalplastik bei doppelter Fettschürze und psychischen Beeinträchtigungen der Versicherten. Verneinung der Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der Abdominalplastik in Bezug auf die Behandlung der psychischen Beeinträchtigungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. September 2018, KV 2017/3). Beschwerde; Beschwerdeführerin; Depressive; Psychische; Krankheit; Fettschürze; Abdominalplastik; Behandlung; Fettschürzen; Recht; Beeinträchtigung; Psychischen; Krankheitswert; ästhetisch; Symptome; Leistung; Psychiatrisch; ästhetische; Stellungnahme; Medizinische; Psychiatrische; Beschwerdegegnerin; Beschwerden; Erwägung; Anpassungsstörung; Körperliche; Fachärztliche; Diagnose
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 V 116 (9C_744/2018)Art. 25 Abs. 1 und 2 lit. a und e sowie Art. 32 Abs. 1 KVG; Voraussetzung der Wirtschaftlichkeit für die Kostenübernahme bei einer Hospitalisation. In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wurde nie eine absolute Obergrenze der zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gehenden Kosten festgelegt und insbesondere nie die QALY-Methode für massgebend erklärt (E. 5.4). Die Voraussetzung der Wirtschaftlichkeit kann nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass der nach einer Vielzahl von medizinischen Vorkehren aufgelaufene Gesamtbetrag pauschal beanstandet wird (E. 6.2). Solange die im Rahmen der Spitalbehandlung vorgenommenen einzelnen Massnahmen die Voraussetzungen der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit erfüllen, besteht eine unbeschränkte Leistungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Eine pauschale Kostenbegrenzung im Sinne einer Rationierung der Leistungen ist im KVG nicht vorgesehen (E. 6.3). Spital; Leistung; Wirtschaftlichkeit; Behandlung; Beschwerde; Massnahme; Beschwerdeführerin; Recht; Medizinische; Bundesgericht; Sympany; Vivao; Zweck; Verhältnis; Wirksam; Leistungen; Medikament; Massnahmen; Urteil; Rechtsprechung; Voraussetzung; Lebens; Krankenpflegeversicherung; Obligatorische; Wirksamkeit; Zweckmässigkeit; Gesundheit; Entscheid
145 II 49 (2C_196/2017)Art. I Abs. 1 und Anhang I Annex 2 GPA; Art. 2 Abs. 1 BAöB; Art. 117, Art. 117a BV; Art. 39, Art. 43, Art. 49, Art. 49a KVG; Art. 8 Abs. 1 lit. a IVöB; öffentliches Beschaffungswesen; subjektiver Geltungsbereich; gewerbliche Tätigkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. a IVöB. Eine Aktiengesellschaft, deren Aktionariat sich aus Gemeinden zusammensetzt und die ein auf der kantonalen Spitalliste aufgeführtes Spital betreibt, fällt in den subjektiven Geltungsbereich des öffentlichen Beschaffungsrechts. Die Auslegung von Art. 8 Abs. 1 lit. a IVöB hat gestützt auf staatsvertragliche Bestimmungen zu erfolgen (E. 4.1). Voraussetzungen für das Vorliegen einer Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. a IVöB i.V.m. Art. I Abs. 1 GPA und Art. 2 Abs. 1 BAöB (E. 4.2), von denen die GZO AG eine Mehrzahl ohne Weiteres erfüllt (E. 4.3-4.4.2). Ob eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. a IVöB vorliegt, ist im Lichte der beschaffungsrechtlichen Ziele gestützt auf alle erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände danach zu beurteilen, ob eine Konkurrenzsituation auf funktionierenden Märkten besteht (E. 4.4.3). Die Spitalplanung und das Verfahren auf Erlass der Spitalliste führen ebenso wenig zu einer gewerblichen Tätigkeit der GZO AG wie die Konkurrenzsituation zu Spitälern ohne kantonalen Leistungsauftrag und zu ambulanten Leistungserbringern (E. 4.5.1-4.5.2). Keinen ausreichenden Wettbewerbsdruck erzeugen im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung der Mechanismus der Preisbildung bei Spitaltarifen (E. 4.5.3) und der gesetzlich eingeschränkte Qualitätswettbewerb (E. 4.5.4). Angesichts dessen fällt nicht entscheidend ins Gewicht, dass die Trägergemeinden der GZO AG aktienrechtlich keine Pflicht trifft, sie bei schlechtem Geschäftsgang mit öffentlichen Mitteln zu unterstützen (E. 4.5.5). Spital; Leistung; Beschwerde; Annex; Beschwerdeführerin; Wettbewerb; Krankenversicherung; Kanton; Wirtschaftlich; Rechtlich; Gewerblich; Leistungen; Kantonale; Wettbewerbs; Obligatorisch; Gewerbliche; Wirtschaftliche; Spitalliste; IVöB; Fussnote; Obligatorische; Spitalplanung; Tarif; Obligatorischen; Bundes; Kantons; Qualität; BEYELER

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-5628/2017Zulassung von GeburtshäusernSpital; Beschwerde; Verlegung; Beschwerdeführer; Geburt; Spitalliste; Kategorie; Transport; Kanton; Vorinstanz; Patienten; Leistungsauftrag; Angefochten; Angefochtene; Anforderungen; Medizinisch; Geburtshaus; Bundesverwaltungsgericht; Beschluss; Recht; Angefochtenen; Verlegungstransport; Leistungsaufträge; Verlegungen; Medizinische; Geburtshäuser; Ermessen; Rechtlich; BVGer; Planung
C-2079/2016Tarife des Gesundheitsfachpersonals (ausser Ärzte)Tarif; Leistung; Beschwerde; Taxpunktwert; Bundes; Urteil; Vorinstanz; Leistungs; Beschwerdeführerin; Bundesverwaltungsgericht; Kanton; Beschwerdeführerinnen; Leistungen; Verfahren; Spital; Physiotherapie; Kantons; Ambulante; Spitäler; Beschluss; Preis; Medikamente; Recht; Partei; Daten; Medikamenten; Leistungserbringer; Tarifsuisse; Verfahrens; Beilage
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