Der Ehevertrag ist formgültig, wenn er dem auf den Ehevertrag anwendbaren Recht oder dem Recht am Abschlussort entspricht.
4. Rechtsverhältnisse mit Dritten >Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PC120060 | Edition | Recht; Staates; Parteien; Eheliche; Beschwerde; Edition; Auflösung; Ehelichen; Rechtswahl; Beklagten; Auskunft; Rechtsmittel; Liegenschaft; Lebensgemeinschaft; Verfahren; Bezug; Berufung; Ehevertrag; Entscheid; Vorinstanz; VI-Urk; Sachstatut; Schweizerischen; Güterstand; Güterrecht; Auskunfts; Vermögens; Bundesgericht |