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Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG)

Art. 56 IPRG vom 2022

Art. 56 Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 56

Der Ehevertrag ist formgültig, wenn er dem auf den Ehevertrag anwendbaren Recht oder dem Recht am Abschlussort entspricht.

4. Rechtsverhält­nisse mit Dritten >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 56 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPC120060EditionRecht; Staates; Parteien; Eheliche; Beschwerde; Edition; Auflösung; Ehelichen; Rechtswahl; Beklagten; Auskunft; Rechtsmittel; Liegenschaft; Lebensgemeinschaft; Verfahren; Bezug; Berufung; Ehevertrag; Entscheid; Vorinstanz; VI-Urk; Sachstatut; Schweizerischen; Güterstand; Güterrecht; Auskunfts; Vermögens; Bundesgericht
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