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Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG)

Art. 56 FIDLEG vom 2020

Art. 56 Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) drucken

Art. 56 Nachträge

1 Ein Nachtrag zum Prospekt ist zu erstellen, wenn zwischen der Genehmigung des Prospekts und dem endgültigen Schluss eines öffentlichen Angebots oder einer Eröffnung des Handels auf einem Handelsplatz neue Tatsachen eintreten oder festgestellt werden und diese die Bewertung der Effekten wesentlich beeinflussen könnten.

2 Der Nachtrag ist umgehend nach Eintritt oder Feststellung der neuen Tatsache der Prüfstelle zu melden.

3 Die Prüfstelle entscheidet innerhalb von höchstens sieben Kalendertagen über die Genehmigung des Nachtrags. Danach ist er unverzüglich zu veröffentlichen. Zusammenfassungen sind durch die im Nachtrag enthaltenen Informationen zu ergänzen.

4 Die Prüfstelle führt eine Liste mit Tatsachen, die von ihrer Natur her nicht der Genehmigung unterliegen. Nachträge zu solchen Tatsachen sind gleichzeitig mit der Meldung an die Prüfstelle zu veröffentlichen.

5 Tritt eine neue Tatsache nach Absatz 1 während eines öffentlichen Angebotes ein, so endet die Angebotsfrist frühestens zwei Tage nach Veröffentlichung des Nachtrags. Anlegerinnen und Anleger können Zeichnungen oder Erwerbszusagen bis zum Ende der Zeichnungsfrist oder Angebotsfrist zurückziehen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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